Rz. 1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Pauschalierte Fehlgeldentschädigungen (Mankogeld, Zählgeld) sind grundsätzlich stpfl Arbeitslohn (> R 19.3 Abs 1 Satz 2 Nr 4 LStR). Werden nicht mehr als 16 EUR monatlich gezahlt (Freigrenze), sind diese pauschalen Fehlgeldentschädigungen aber steuerfrei, wenn sie an ArbN im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden.

 

Rz. 2

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Im Kassen- und Zähldienst beschäftigt sind solche ArbN, die mit der Annahme von Einzahlungen und mit Auszahlungen im baren Zahlungsverkehr oder mit der Beitreibung oder mit Abholung und Ablieferung von Zahlungsmitteln beauftragt sind und darüber mit ihrem ArbG abrechnen und für Fehlbeträge einzustehen haben. Auch das Eintüten von Löhnen gehört dazu (BFH 75, 36 = BStBl 1962 III, 282), nicht aber der unbare Zahlungsverkehr. Der ArbN braucht nicht hauptamtlich oder ausschließlich im Kassen- und Zähldienst tätig zu sein. Der Betrag von 16 EUR gilt auch für ArbN, die nur in geringem Umfang im Kassen- und Zähldienst beschäftigt sind. Die Fehlgeldentschädigung muss auf Grund einer gesetzlichen oder arbeitsrechtlichen Verpflichtung (Tarifvertrag, Betriebsordnung, Einzelarbeitsvertrag) neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden und zum Ausgleich der Geldverluste bestimmt sein, die der ArbN zu tragen hat.

 

Rz. 3

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Stellungnahme: Die Steuerfreiheit einer pauschalen Fehlgeldentschädigung von bis zu 192 EUR im Kalenderjahr ist zweifelhaft (glA Schönfeld, ZTR 1988, 326 [333]; von Bornhaupt, StuW 1990, 46 [56]). Es handelt sich um die Erstattung von Aufwendungen, die für den ArbN WK sind. Steuerfreier WK-Ersatz ist seit 1990 aber nur noch zulässig, soweit dies gesetzlich besonders geregelt ist (zu Einzelheiten > Auslagenersatz Rz 10 ff). Entgegen BFH 97, 107 = BStBl 1970 II, 69 (dem folgend noch Schmidt/Krüger zu § 3 EStG Rz 100) liegt bei der ab 1990 gebotenen engeren Abgrenzung auch kein Auslagen-, sondern nur ein Aufwendungsersatz vor (glA K/S/M/Breinersdorfer, § 19 EStG Rdnr B 900). Eine solche Entschädigung wird auch "für eine Beschäftigung" iSd § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG gezahlt, ist also > Arbeitslohn Rz 44 ff; die Veranlassung dieser Zuwendung durch das individuelle Dienstverhältnis ist uE zweifelsfrei, zumal auch die berufliche Veranlassung der ersetzten Aufwendungen beim WK-Abzug nicht strittig ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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