Rz. 1
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Bei den > Künstler und Angehörigen verwandter Berufe ist oft nicht eindeutig, ob sie selbständig oder nichtselbständig sind. Es kommt im Einzelnen auf die persönliche Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den Organismus des Senders an (> Arbeitnehmer Rz 11 ff). Zur Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Arbeit bei freien Mitarbeitern vgl BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638 = EStG-K § 19 EStG 1.5 – sog Künstlererlass (zu einer Ergänzung vgl OFD Münster vom 27.05.2009, DB 2009, 1268). Danach sind die freien Mitarbeiter im Hörfunk und Fernsehen im Allgemeinen nichtselbständig beschäftigt, es sei denn, es handelt sich um die im "Negativkatalog" bezeichneten Mitarbeiter, wenn sie jeweils nur für eine einzelne Produktion tätig werden. Die Formulierung "im Allgemeinen" erleichtert die Handhabung beim ArbG haftungsausschließend. Im Einzelfall kann das Wohnsitz-FA aber auf Grund besonderer Gegebenheiten im Einvernehmen mit dem > Betriebsstätten-Finanzamt des Senders anders entscheiden. Zu Abgrenzungskriterien grundsätzlich > Arbeitnehmer Rz 8 ff, 15 ff, 30, 35. Zu ‚freier Mitarbeit’ > Rundfunk Rz 4.
Rz. 1/1
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Einzelfälle: Bei Fernsehaufnahmen mitwirkende > Schauspieler sind idR nichtselbständig (BFH 103, 421 = BStBl 1972 II, 88 bei einem Fernsehfilm; ebenso BFH 104, 69 = BStBl 1972 II, 214; aA EFG 1969, 79 für die Mitwirkung eines selbständigen Schauspielers in einer Fernsehreihe und EFG 1976, 288 bei Darstellung einer Richterrolle durch einen Berufsrichter; ebenso > Statisten. Auch > Regisseure von Fernsehfilmen sind idR ArbN (EFG 1972, 614); ebenso uE der Reporter eines Kulturmagazins, der im Auftrag des Senders Filmbeiträge herstellt, wobei der Sender Form und Inhalt dieser Filme bestimmt und das Aufnahmeteam sowie Material, Geräte und Räume stellt (ebenso BArbG vom 15.03.1978, AP Nr 25 zu § 611 BGB). Synchronsprecher sind dagegen idR selbständig (BFH 109, 39 = BStBl 1973 II, 458; BFH 126, 271 = BStBl 1979 II, 131; BFH 133, 357 = BStBl 1981 II, 706; ergänzend > Filmgewerbe); Gleiches gilt uE für sog Werbesprecher, wenn sie ihre Dienste einer Vielzahl von Interessenten anbieten und von Fall zu Fall mit bestimmten Aufgaben betraut werden. Die Moderatorin eines Verkaufssenders erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl EFG 2008, 1316 – rkr, BFH/NV 2008, 370). Ein in der aktuellen Berichterstattung tätiger Kameramann ist entweder selbständig tätig (BFH 81, 398 = BStBl 1965 III, 143; BFH 111, 522 = BStBl 1974 II, 383; > Journalisten) oder – je nach Vertragsgestaltung – ArbN (vgl BFH/NV 2008, 1485). Ebenso sind Ansager vielfach derart in den Betrieb des Senders eingegliedert, dass die Merkmale einer nichtselbständigen Tätigkeit überwiegen; zu weiteren Hinweisen > Rundfunk. Ergänzend > Arbeitslohn Rz 144 ff.
Rz. 1/2
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Andere Rechtsgebiete bestimmen den ArbN-Begriff zT anders; zur Statusbeurteilung der sog freien Mitarbeiter vgl auch Hilger, Recht der Arbeit, 1989, 1 mwN sowie BArbG vom 09.06.1993 (DB 1994, 787). Nach BArbG vom 16.02.1994 (DB 1994, 2504) spricht die Aufnahme in Dienstpläne für die ArbN-Eigenschaft. Die SozVers hat zur Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ebenfalls einen Katalog herausgegeben; ergänzend > Künstlersozialversicherung.
Rz. 2
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Zur steuerlichen Behandlung der Korrespondenten im Ausland > Auslandskorrespondenten. Ein im Inland wohnhafter Kameramann, der für einige Zeit von ausländischen Fernsehanstalten beschäftigt wird und dabei deren Einrichtungen (Übertragungswagen, Bürocontainer, Kameras) nutzt, ist im Inland steuerpflichtig (EFG 2010, 118).
Rz. 3
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Wegen eines besonderen erweiterten Lohnzahlungszeitraums vgl BMF vom 05.10.1990, aaO unter 2; > Lohnzahlungszeitraum Rz 30 f.
Rz. 4
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Fernsehschaffende (> Rz 1) können ihre > Erste Tätigkeitsstätte beim Sender, in ihrer Wohnung oder in der jeweiligen Produktionsstätte haben; zum WK-Abzug vgl besonders > Entfernungspauschale, > Reisekosten.
Rz. 5
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Fernsehschaffende müssen ihre WK/BA im Einzelnen nachweisen oder doch zumindest für das FA glaubhaft machen (> Glaubhaftmachung). Einen besonderen WK-Pauschbetrag für Film- und Fernsehschaffende gibt es nicht (> Werbungskosten Rz 99). Ergänzend > Arbeitsmittel, > Fernsehgerät.
Rz. 6
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Wiederholungshonorare gehören als Vergütungen für Leistungsschutzrechte (Nutzungsentgelt) zu den Einkünften aus § 18 EStG; das gilt unabhängig davon, ob das Honorar für die Erstsendung als Arbeitslohn behandelt wurde, da beide Honorarzahlungen auf unterschiedlichen Rechtsgründen beruhen (BFH 214, 373 = BStBl 2006 II, 917).
Rz. 7
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Aufwandsentschädigungen an Mitglieder der Aufsichtsgremien öffentlich-rechtlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten bleiben in entsprechender Anwendung von > R 3.12 Abs 3 LStR in dessen Rahmen steuerfrei (FinMin BW vom ...