Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zur Steuerfreiheit für Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz vgl § 3 Nr 7 EStG. Zur > Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung. Über FlüchtlingshilfeSpenden. Wegen der Fluchtgelder > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Fluchthilfe. Zu Vermissten > Familienstand.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Aufwendungen, die in Deutschland lebende Flüchtlinge und Vertriebene tragen, um die deutsche Sprache zu erlernen, sind grundsätzlich keine WK, da sie nicht nur in untergeordnetem Umfang privat veranlasst sind (§ 12 Nr 1 EStG). Sie sind auch keine Ausbildungskosten iSv § 10 Abs 1 Nr 7 EStG (BFH 217, 450 = BStBl 2007 II, 814; BFH/NV 2007, 2096; das gilt selbst dann, wenn Deutschkenntnisse bei der > Bewerbung um den Arbeitsplatz verlangt werden (EFG 2017, 1787 nrkr). Allgemein > Sprachkurse Rz 4, 12. Staatlich finanzierte Sprachkurse für Migranten sind uE steuerfrei nach § 3 Nr 2 EStG; > Europäischer Sozialfonds. Ergänzend vgl OFD Frankfurt/M vom 06.01.2010 S-7179-A zur USt. Übernimmt der ArbG bei einem bestehenden Dienstverhältnis die Aufwendungen, führt das nicht zu Arbeitslohn, wenn der ArbG den Erwerb der Sprachkenntnisse für das vorgesehene Aufgabengebiet verlangt; anderenfalls kann die Maßnahme Belohnungscharakter haben (BMF vom 04.07.2017, BStBl 2017 I, 882).

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zu weiteren Hinweisen vgl Herrmann/Schillinger, DStR 2016, 2469, zum Arbeits-, Beitrags-, Steuerrecht sowie zum Kindergeld (dazu auch > Kindergeld Rz 10 ff). Außerdem > Asylbewerber, > Europäische Union Rz 5 ff, > Werbungskosten Rz 69 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?