Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Soweit der ArbN ein vom ArbG gestelltes Flugzeug privat nutzt, gehört der geldwerte Vorteil zum Arbeitslohn. Die Bewertung des Vorteils folgt § 8 Abs 2 Satz 1 EStG); zum "üblichen Endpreis" am Abgabeort > Sachbezüge Rz 38ff. Hat der ArbG das Flugzeug gechartert, sind uE die (anteiligen) Selbstkosten (Charterkosten) des ArbG einschließlich der USt anzusetzen. Bei einem betriebseigenen Flugzeug kommen die anteiligen Betriebskosten als BMG in Betracht; ggf kommt ein am Markt erzielbarer Gewinnaufschlag hinzu (> Sachbezüge Rz 39/1). Ggf sind die Vorteile anhand vergleichbarer Angebote im allgemeinen Geschäftsverkehr im Schätzungswege zu bewerten. Zum Entnahmewert bei privater Nutzung eines betrieblichen Flugzeugs vgl BFH/NV 1992, 590. Aufteilungsmaßstab sind die betrieblich und die privat zurückgelegten Flugminuten (BFH 129, 315 = BStBl 1980 II, 176). Wegen der im Vergleich mit einem Linienflug gebotenen Vorteile (kurzfristiger und frei zu vereinbarender Reiseantritt, kürzere Transfers, keine Abfertigungszeiten usw) kann der geldwerte Vorteil uE nicht nach Kosten eines Linienflugs bemessen werden. Der Ansatz der nach § 8 Abs 2 Satz 8 EStG festgesetzten Durchschnittswerte (> Fliegendes Personal Rz 4) ist nicht zulässig, weil diese nur für Luftfahrtunternehmen gelten. Für den Privatjet wird je Flugstunde ein Preis von gut 8 000 EUR angegeben (vgl zB Holtermann in der FAZ vom 02.11.2013 S 19).
Rz. 2
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Die Höhe der vGA für die private Flugzeugnutzung eines Firmenflugzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer (vgl § 8 Abs 3 Satz 2 KStG) wird nach Fremdvergleichsmaßstäben mit den anteiligen Kosten unter Einschluss eines angemessenen Gewinnaufschlags bewertet (vgl BFH/NV 2011, 1019). Stattdessen können Mietraten eines professionellen Vermieters für dieses Flugzeug ermittelt oder eine Marktmiete aus dem Vergleich mit anderen Flugzeugtypen oder die Heranziehung der Preise von privaten Gelegenheitsvermietern abgeleitet werden. Zum Grundsätzlichen > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 7 ff.
Rz. 3
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Die betriebsnotwendige Beförderung mehrerer ArbN per Flugzeug auf den Wegen zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte (> Sammelbeförderung Rz 2) oder auf Dienstreisen (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern, > Reisekosten), ist steuerfrei (vgl § 3 Nr 13, 16 und 32 EStG). Deshalb entsteht kein besteuerbarer Arbeitslohn, wenn ein ArbN bei einer Dienstreise ein Charterflugzeug seines ArbG benutzt. Das gilt auch, wenn Angehörige aus privaten Gründen an dem Flug teilnehmen und dadurch keine höheren Charterkosten entstehen.
Rz. 4
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Die Aufwendungen eines ArbN/Stpfl für sein selbst gesteuertes – eigenes oder gechartertes -- Flugzeug gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung, soweit er es privat nutzt (> Lebensführung Rz 3ff sowie Rz 15 Flugzeug). Soweit er es dienstlich/beruflich nutzt, entstehen – nach Flugkilometer -- aufteilbare -- WK/BA. Bei Dienstreisen dürfen aber private Reiseinteressen keinen Schwerpunkt der Reise bilden. WK/BA (Reisekosten) sind nur abziehbar, soweit sie nicht als "unangemessen" iSv § 4 Abs 5 Nr 7 iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind (> Reisekosten Rz 68, > Werbungskosten Rz 90ff). Ob beruflicher Aufwand unangemessen ist, wird danach beurteilt, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Stpfl angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde (BFH 245, 338 = BStBl II 2014, 679: BFH/NV 2017, 826 = BStBl 2017 II, 526).
Rz. 5
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Zum Erwerb der Pilotenlizenz > Fliegendes Personal Rz13. Zur Benutzung des Flugzeugs für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte > Entfernungspauschale Rz 70/1.