Rz. 20
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Leistungen des ArbG, die der beruflichen Fortbildung seiner ArbN dienen, führen regelmäßig nicht zu stpfl Arbeitslohn. Zum Grundsätzlichen > Bildungsaufwendungen Rz 71ff. Dazu gehören besonders die bei betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen iSd > R 19.7 LStR an Dritte geleisteten Aufwendungen des ArbG für die eigentliche Unterrichtung (zB Lehrgangsgebühren, Vortragshonorar, aber auch Raum- und ähnliche Sachkosten). Gleiches gilt ua für > Sprachkurse, sofern der ArbG die Sprachkenntnisse in dem Aufgabengebiet des betreffenden ArbN verlangt (> R 19.7 Abs 2 Satz 4 LStR). Ebenso ist es für die nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz vorgeschriebene Fortbildung (EFG 2016, 1795) oder bei Qualifizierungsmaßnahmen, die mit Arbeitsförderungsmaßnahmen nach dem SGB III (zB §§ 44ff SGB III) vergleichbar sind und die der ArbG oder eine zwischengeschaltete > Beschäftigungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses erbringt (> R 19.7 Abs 2 Satz 5 LStR); dazu > Out-placement-Beratung.
Rz. 21
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Bei einem berufsbegleitenden Studium macht die FinVerw die Steuerfreiheit der erstatteten Studiengebühren von einer vorherigen schriftlichen Zusage abhängig (BMF vom 13.04.2012, BStBl 2012 I, 531). Ist die Zusage der Kostenübernahme aber vom erfolgreichen Bestehen der Prüfungen abhängig, behandelt die FinVerw solche bedingten Erstattungen wie eine Leistungsprämie (Bonus) und damit als Arbeitslohn (vgl OFD NW vom 25.10.2017, DB1255094).
Zu Fortbildungsmaßnahmen des > Betriebsrat; dort auch zur Teilnahme von Betriebsräten an Schulungsveranstaltungen.
Rz. 22
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Kostenerstattung an den ArbN: Ist eine betriebliche Fortbildungsveranstaltung für den ArbN eine ‚Auswärtstätigkeit’, weil die Bildungsmaßnahme außerhalb seiner > Erste Tätigkeitsstätte und seiner Wohnung durchgeführt wird (zum Begriff > Reisekosten Rz 20ff), kann der ArbG ihm Fahrtkosten und andere WK nach Dienstreisegrundsätzen steuerfrei erstatten (§ 3 Nr 16 EStG). Zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 5 ff. Für den öffentlichen Dienst gilt § 3 Nr 13 EStG (> Reisekostenvergütungen); es gilt Entsprechendes wie im privaten Dienst. Wegen Einzelheiten zu der vom ArbG gestellten Verpflegung > Rz 25ff.
Rz. 23
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Entsendet der ArbG einen ArbN zu einem im Rahmen des Dienstverhältnisses durchzuführenden (Voll-)Studium, kann die auswärtige Bildungseinrichtung zur > Erste Tätigkeitsstätte werden, wenn die Voraussetzungen von § 9 Abs 4 EStG gegeben sind, etwa weil ihn der ArbG der Bildungseinrichtung dauerhaft zuordnet oder das Studium auf eine Dauer von 48 Monaten angelegt ist. Die Fiktion des § 9 Abs 4 Satz 8 EStG ist aber auf ein Dienstverhältnis nicht zu übertragen. Unterhält der ArbN am Ort der Bildungseinrichtung eine Zweitwohnung, gelten die Grundsätze für eine > Doppelte Haushaltsführung (vgl den Hinweis in > R 19.7 Abs 3 LStR auf > R 9.11 LStR).
Rz. 24
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Die dem ArbN erstatteten Aufwendungen werden bei ihm nach > R 9.4 bis R 9.8 als > Reisekosten oder nach > R 9.11 LStR als Aufwendungen für eine Doppelte Haushaltsführung behandelt (> R 19.7 Abs 3 LStR). Sie mindern seine als WK abziehbaren Aufwendungen.