Rz. 15

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die keine vorweggenommenen WK sind, weil sie nicht im Zusammenhang mit einem beabsichtigten konkreten inländischen Dienstverhältnis entstehen, oder bei denen es sich um ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses (§ 9 Abs 6 EStG; § 12 Nr 5 EStG) handelt, sind lediglich als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6 000 EUR abziehbar; wie bei den WK sind Abzugsbeschränkungen zu beachten (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG). Zu Einzelheiten > Bildungsaufwendungen Rz 43ff.

 

Rz. 16–19

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Randziffern einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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