Zusammenfassung
Auf einen Blick: Auch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung einschließlich eines Erststudiums, die Thema des Stichworts > Bildungsaufwendungen ist, kommt auf die Dauer ohne Fortbildung seiner beruflichen Befähigungen niemand aus. Viele Arbeitnehmer tragen die Aufwendungen selbst; andere werden von ihren Betrieben zu den unterschiedlichsten Fortbildungsmaßnahmen geschickt. Welche dem ArbN selbst entstehenden Aufwendungen wegen ihrer eindeutigen beruflichen Veranlassung zu WK führen und inwieweit die betrieblich organisierte Fortbildung nicht zu Arbeitslohn führt, wird hier dargestellt. |
A. Allgemeine Hinweise
Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die vom ArbN getragenen Aufwendungen für die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Anpassung und Weiterentwicklung seiner beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an sich ändernde Anforderungen in einem ausgeübten Beruf (Fortbildung) dienen, gehören grundsätzlich zu den Werbungskosten (> Bildungsaufwendungen Rz 10 ff, Rz 22ff). Ebenso werden Aufwendungen behandelt, die für eine berufliche Ausbildung – Erstausbildung/Erststudium -- im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen (> Bildungsaufwendungen Rz 21). Übt der ArbN seinen Beruf bereits aus, ohne eine (formale) Erstausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen zu haben (> Bildungsaufwendungen Rz 13ff und Rz 15ff), sind seine Aufwendungen für berufliche Fortbildung WK, soweit sie durch die Erzielung von Einkünften veranlasst sind (> Bildungsaufwendungen Rz 12 und 12/1). Zum Umfang der abziehbaren Aufwendungen > Rz 5 ff.
Rz. 2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Aufwendungen für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Erwerbsberuf (mit oder ohne formalem Abschluss) oder für Umschulungsmaßnahmen, sind ebenfalls als WK abziehbar, soweit sie beruflich veranlasst sind, also der Stpfl sich darauf vorbereitet, zu einem späteren Zeitpunkt in den Beruf zurückzukehren. Vorweggenommene WK sind sie nur, wenn sie im Zusammenhang mit einem konkret beabsichtigten Dienstverhältnis entstehen (> Bewerbung) oder einen Berufswechsel (> Umschulung) vorbereiten (> R 9.2 Abs 1 Satz 3 LStR). Zur Fortbildung in Beschäftigungspausen wie Elternzeit > Bildungsaufwendungen Rz 28 ff.
Rz. 3
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Vom Abzug als WK ausgeschlossen sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium (> Bildungsaufwendungen Rz 12 ff) außerhalb eines (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses (vgl § 9 Abs 6 EStG). Sie werden grundsätzlich der außerberuflichen Sphäre zugeordnet. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehbar (vgl § 10 Abs 1 Nr 7 EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff). Zum Umfang der abziehbaren Aufwendungen > Rz 19.
Rz. 4
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Trägt der ArbG die Aufwendungen für Bildungsveranstaltungen, ist zu prüfen, ob diese Leistungen zu Arbeitslohn führen oder im ganz überwiegend betrieblichen Eigeninteresse des ArbG liegen. Zu Einzelheiten > Rz 20ff Für den ArbN steuerfreie betriebliche Leistungen mindern seine als WK in Betracht kommenden Aufwendungen.
B. Aufwendungen des Arbeitnehmers
I. Werbungskosten
1. Allgemeines
Rz. 5
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die Aufwendungen des ArbN, die durch den Besuch von Veranstaltungen entstehen, die seiner beruflichen Fortbildung (> Rz 1) dienen, sind dem Grunde nach als WK abziehbar (zu Einzelheiten > Bildungsaufwendungen Rz 34 ff), soweit sie nicht vom ArbG getragen werden (> Rz 4). Ausnahmen sind durch gesetzliche > Abzugsverbote bedingt. Dafür kommen steuerfreie Leistungen aus öffentlichen Mitteln in Betracht (zB solche der > Arbeitsagentur nach § 81ff SGB III zur > Arbeitsförderung Rz 2; vgl § 3 Nr 2a EStG), soweit sie mit den Aufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (vgl § 3c EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 41). Ein unangemessen hoher Aufwand wird durch § 9 Abs 5 Satz 1 iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 7 EStG vom Abzug ausgeschlossen (> Werbungskosten Rz 90 ff). Einschränkungen gelten auch bei den Kosten für die Benutzung des Kfz (> Rz 12) und für die Verpflegung unterwegs (> Rz 15, 16). Zu Besonderheiten beim häuslichen > Arbeitszimmer (vgl § 9 Abs 5 Satz 1 iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG); bei der Anschaffung langlebiger Wirtschaftsgüter gelten die Regeln für die > Absetzung für Abnutzung (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 EStG). Nicht als WK, sondern nur als SA (> Rz 19) sind zudem Aufwendungen abziehbar, die eine berufliche Erstausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses betreffen (vgl § 9 Abs 6 iVm § 4 Abs 9 EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 12--19).
Rz. 6
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Keine WK und deshalb nicht beziehbar sind zudem Aufwendungen für die Lebensführung iSv § 12 Nr 1 EStG. Dazu bedarf es zunächst der Klärung, ob und inwieweit die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste Fortbildung entstanden sind und inwieweit sie womöglich eindeutig privaten Charakter haben (> Lebensführung Rz 3) oder zu den ‚gemischten’, aber nicht aufteilbaren und deshalb nicht abziehbaren Aufwendungen für die private Lebensführung gehören (> Lebensführung Rz 4 ff). Dies gilt zB für eine R...