Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das Frackgeld, das Orchestermusiker tarifvertraglich bzw Opernchormitglieder vertraglich für jede Veranstaltung erhalten, für die Frack oder Abendkleid vorgeschrieben ist, bleibt nur steuerfrei, wenn es als Barablösung für die Gestellung typischer > Berufskleidung (§ 3 Nr 31 EStG) gezahlt wird (> Orchestermusiker Rz 2). Die Aufwendungen für einen Frack sind bis zur Höhe eines steuerfreien Kleidergelds keine WK; dabei sind auch die steuerfreien Zahlungen aus Vorjahren zu berücksichtigen (EFG 1994, 700).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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