Rz. 5
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Trägt der ArbG die Führerscheinkosten, so liegt darin kein stpfl Arbeitslohn, wenn der ArbN den Führerschein erwirbt, um ein betriebliches Fahrzeug (Werkstattwagen) zu führen, das für Privatfahrten ungeeignet ist (BFH 93, 270 = BStBl 1968 II, 773). Entscheidend ist in solchen Fällen, dass die Fahrerlaubnis im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse liegt oder betriebsfunktionale Zielsetzungen im Vordergrund stehen (> R 19.3 und > R 19.7 LStR; > Arbeitslohn Rz 55 ff und 66). So gehört der verwaltungsinterne Erwerb des Pkw-Führerscheins durch einen Polizeianwärter im Rahmen einer umfassenden Gesamtausbildung nicht zum Arbeitslohn, da das Ausbildungsinteresse des Dienstherrn im Vordergrund steht (BFH 203, 53 = BStBl 2003 II, 886). Ergänzend > Bundeswehr.
Rz. 5/1
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Leistungen, die der ArbG im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Ausbildung gewährt, werden im ganz überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse erbracht (> Auszubildende Rz 2). Das gilt nicht nur für die Ausbildung insgesamt, sondern auch für den Erwerb einer Befähigung zum Führen eines Kfz, wenn dies in den gesetzlichen Ausbildungsvorgaben festgelegt ist. Gleiches gilt, wenn eine Gemeinde als Träger der Feuerwehr die Aufwendungen für den Lkw-Führerschein C übernimmt (vgl FinMin BY vom 16.06.2004, DStR 2004, 1217; FinMin NW vom 18.08.2004, DB 2004, 2557; > Feuerwehr Rz 4); ebenso BYLfSt vom 26.06.2009 (DB 2009, 1902) zum Handwerk. Entsprechendes gilt für den Erwerb der für einen Berufskraftfahrer vorgeschriebenen Qualifikation (> Rz 2 aE). Zum anerkannten BA-Abzug für eine ausschließlich betrieblich nutzbare Fahrerlaubnis für den Sohn des Landwirts – Fahrerlaubnisklasse T – vgl EFG 2012, 1532.
Rz. 6
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Ersetzt der ArbG dem ArbN die Aufwendungen für einen PKW-Führerschein ganz oder teilweise (Zuschuss), ist zu beachten, dass ein steuerfreier Ersatz von WK gesetzlich ausgeschlossen ist. > Auslagenersatz kommt hier uE nicht in Betracht, weil der Erwerb einer höchstpersönlichen Befähigung kein Geschäft des ArbG ist. Das gilt nach Abschaffung des sog Polizeiführerscheins auch für Polizeianwärter, die den Führerschein privat erwerben: soweit der Dienstherr die Kosten ersetzt, handelt es sich um stpfl > Arbeitslohn (der ArbG muss mithin die Fahrschule selbst finanzieren; vgl > Rz 5 f). Zum Abzug der Aufwendungen > Rz 1 ff.