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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Gebäudereiniger

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Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Gebäudereiniger werden idR als > Arbeitnehmer der Gebäudereinigungsfirma tätig. Sind die bei einer Gebäudereinigung beschäftigten ArbN keiner ortsfesten betrieblichen Einrichtung des ArbG, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom ArbG bestimmten Dritten dauerhaft zugeordnet und werden sie auch nicht in einem bestimmten quantitativen Umfang (typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit) an einer betrieblichen Einrichtung dauerhaft tätig, haben sie keine > Erste Tätigkeitsstätte iSv § 9 Abs 4 EStG. Dauerhaftigkeit in diesem Sinn liegt nicht vor, wenn der ArbN weder unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses noch über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Während der beruflichen Tätigkeit an ihrem – ggf auch längerfristigen – Einsatzort, der keine erste Tätigkeitsstätte darstellt, befinden sie sich vielmehr auf einer > Auswärtstätigkeit (§ 9 Abs 4a Satz 2 EStG), womit sowohl für eine ArbG-Erstattung als auch für einen WK-Abzug die Grundsätze über > Reisekosten zur Anwendung kommen. Zu Reisekostenerstattungen > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern und für den öffentlichen Dienst > Reisekostenvergütungen.

 
Wichtig

Besonderheiten gelten bei Fahrtkosten

  • zu einem arbeitstäglichen Sammelpunkt bzw zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (> Erste Tätigkeitsstätte Rz 46 ff, 51 ff): Abzug nur im Wege der > Entfernungspauschale (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 EStG);
  • bei > Sammelbeförderung: Steuerfreiheit bei ArbG-Gestellung, WK-Abzug nur bei eigenen ArbN-Aufwendungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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