Rz. 6
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Aufwendungen für Fachbücher und Predigerhandschriften sind > Werbungskosten (BFH 77, 313 = BStBl 1963 III, 435; allgemein > Fachliteratur). Aufwendungen anlässlich einer Pilgerwallfahrt oder Tertiatskursfahrt können WK sein, soweit das auslösende Moment für die Reise im beruflichen Bereich liegt; davon ist auszugehen, wenn es zu den dienstlichen Aufgaben gehört, Pilgerwallfahrten von Pfarrangehörigen seelsorgerisch zu begleiten (BFH 232, 345 = BStBl 2011 II, 522). Liegen einer derartigen Reise auch private Gründe zugrunde, können die Aufwendungen teilweise als WK berücksichtigt werden, soweit Berufliches und Privates nach objektiven Kriterien abgrenzbar ist (vgl BFH 229, 219 = BStBl 2010 II, 687; allgemein zur Behandlung und etwaigen Aufteilung derartiger gemischter Aufwendungen > Lebensführung Rz 4). WK entstehen auch einem Jugendseelsorger als Reiseleiter an einer Jugendfreizeit ins Ausland, wenn er mit Organisation und Leitung der Reise voll ausgelastet ist (EFG 1995, 6 = KirchE 32, 220; EFG 1999, 221 [nur LS] = KirchE 36, 429). EFG 1997, 61 = KirchE 34, 199 behandelt auch die Aufwendungen eines Vikars für eine ökumenische Exkursion nach > Malta als WK, die im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses eine dienstliche Veranstaltung war; ergänzend > Studienreisen. Aufwendungen eines katholischen Priesters für ein ergänzendes Pädagogikstudium können WK sein (BFH/NV 2004, 768). Aufwendungen der katholischen Geistlichen für ihre Pfarrhaushälterin sind WK, soweit die Personalkosten für deren Tätigkeit im amtlichen Bereich entstehen und nicht ersetzt werden (EFG 1998, 937 = KirchE 36, 77; ergänzend > Rz 4); im Übrigen kommt eine Steuerermäßigung nur im Rahmen von § 35a EStG in Betracht (> Haushaltshilfe). Aufwendungen eines katholischen Geistlichen für einen schwarzen Anzug erkennt BFH/NV 1990, 288 = KirchE 27, 320 als > Berufskleidung Rz 9 an (uE fraglich aufgrund des Charakters als bürgerliche Kleidung). Bei der Aufzeichnung dienstlich veranlasster Telefongespräche eines Geistlichen sind Angaben über den Gesprächsteilnehmer nicht erforderlich, wenn das Gespräch der Schweigepflicht unterliegt. Ergänzend > Telekommunikationskosten Rz 25 ff.
Rz. 7
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Nicht abziehbar sind Zuwendungen eines Pfarrers an Gemeindemitglieder in Form von Mitteilungsblättern, theologischen Zeitschriften, Kalendern, Bildbänden usw (EFG 1990, 574 = KirchE 28, 41) und Geschenke an Mitarbeiter (vgl BFH/NV 2009, 170 = KirchE 52, 204). Entsprechendes gilt bei Aufwendungen für psychodynamische Kurse der "WILL Europa" Organisation (EFG 1991, 76) und für Seminare zum Thema "Psychology of Vision" und "Integration von Focusing in eine körpertherapeutische Arbeit" (EFG 2006, 38 = KirchE 47, 293). Ebenso für Bewirtungskosten anlässlich eines Priesterjubiläums (BFH/NV 2014, 500; EFG 1968, 302; > Bewirtung Rz 44/2). Aufwendungen eines Pastors im Ruhestand für eine Betätigung im kirchlichen Bereich sind nur dann WK, wenn diese im Zusammenhang mit einem besonderen Dienstverhältnis entstehen, das einer aktiven Berufstätigkeit gleichzustellen ist (EFG 1994, 141 = KirchE 31, 203; FG SN vom 25.07.2012 – 8 K 2495/07, HaufeIndex 3 266 193; es gilt Entsprechendes wie bei einem emiritierten > Hochschullehrer Rz 12). Aufwendungen für ein häusliches > Arbeitszimmer können WK sein, wenn dem Geistlichen kein Arbeitsplatz vom ArbG zur Verfügung gestellt wird (vgl BFH 245, 150 = BStBl 2014 II, 674 = KirchE 63, 158).