Rz. 1
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Wirtschaftlich betrachtet ist Geld alles, was zum Tausch von Waren akzeptiert wird und Geldfunktionen erfüllt, dh insbesondere die Möglichkeit bietet, es gegen Waren oder Dienstleistungen zu tauschen. Daneben kann es als Wertmesser und zur Aufbewahrung von Vermögen dienen. Dies gilt in erster Linie für das von einer staatlichen Notenbank ausgegebene Bargeld, aber auch für das Buchgeld, das unter staatlicher Lenkung entsteht, wenn zB ein > Kreditinstitut ein > Darlehen gewährt, ein > Scheck oder ein > Wechsel ausgestellt wird. Es kann sich aber auch um Güter handeln, die knapp sind und als wertvoll betrachtet werden. So wurden in Krisenzeiten wie etwa nach dem zweiten Weltkrieg zB Kohle oder Zigaretten als Geld verwendet. Neben dem vom Staat, dh der > Europäische Zentralbank oder der > Deutsche Bundesbank herausgegebenem Geld gibt es Geld, das privat geschaffen und verwendet wird. Hierzu gehört das sog Regionalgeld, das in bestimmten Regionen verwendet wird, um die heimische Wirtschaft zu unterstützen. Beispiele dafür sind der Chiemgauer, die RegioMark Rhein Mosel und der Roland. Eher international ausgerichtet sind private Geldschöpfungen vor allem auf Basis der sog Blockchain-Technologie (> Kryptowährung). Prominente Vertreter hiervon sind etwa > Bitcoin, Ethereum und Litecoin.
Rz. 2
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Das EStG unterscheidet für die > Überschusseinkünfte die > Einnahmen als Güter, die entweder in Geld oder Geldeswert bestehen (vgl § 8 Abs 1 EStG). Geld wird mit seinem Nennwert bewertet (> Nominalwertprinzip). Für geldwerte Güter, dh Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, schreiben § 8 Abs 2 und 3 EStG vor, wie diese zu bewerten sind. Geld idS sind nur staatlich oder unter staatlicher Aufsicht geschaffene Zahlungsmittel, die – wie der > Euro – (auch) im > Inland gültig sind. Nur im > Ausland Rz 1 gültige Zahlungsmittel – sog > Devisen – sind ebenfalls kein Geld idS, sondern Sachen (vgl BFH 192, 88 = BStBl 2000 II, 469). Diese Devisen werden mit ihrem Kurswert gemäß § 8 Abs 2 Satz 1 EStG bewertet; der Freibetrag des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG wird hier aber nicht angewendet, weil es angesichts amtlich festgestellter Devisenkurse der mit dieser Vorschrift bezweckten Vereinfachung nicht bedarf (so auch BFH 207, 309 = BStBl 2005 II, 135). Wie Geld werden aber Geldersatzmittel wie zB Kreditkarten, Geldkarten, Gutscheine sowie andere Vorteile behandelt, die auf einen Geldbetrag lauten, es sei denn, sie berechtigen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen und erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, dh sie können nur in den Geschäftsräumen des Emittenten bzw eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden (vgl § 8 Abs 1 Sätze 2 und 3 EStG). Zu Einzelheiten > Sachbezüge Rz 4 ff, > Warengutscheine. Geld ist idR kein > Arbeitsmittel Rz 17 Bargeld (dort zum Verlust von Geld).
Rz. 3
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Geld, das als gesetzliches Zahlungsmittel zur rechtswirksamen Erfüllung von Schuldverhältnissen verwenden werden muss, wenn der Gläubiger dies verlangt, ist die Währung eines Staates. Bei einem Tausch von Währungen entstehen idR Transaktionskosten (> Geldumtausch), die > Werbungskosten oder > Betriebsausgaben sind, wenn damit beruflich veranlasste Aufwendungen bezahlt werden sollen. Anlässlich einer Dienstreise zählen sie zu den Reisenebenkosten (vgl > Reisekosten Rz 124 f).
Rz. 4
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Der Wert des Geldes wird durch die Kaufkraft bestimmt, dh die Anzahl der Waren und Dienstleistungen, die für eine bestimmte Menge Geld gekauft werden kann. Die Kaufkraft der Währungen ist zum Teil sehr unterschiedlich. Wird für > Arbeitnehmer im > Ausland Rz 1 ein > Kaufkraftausgleich gezahlt, bleibt dieser im Rahmen des § 3 Nr 64 EStG steuerfrei (zu den aktuellen Werten > Anh 2 Kaufkraftausgleich). Die Kaufkraft einer Währung nimmt idR auch im > Inland kontinuierlich ab; dies wird als Inflation oder Kaufkraftschwund bezeichnet. Diese ist geldpolitisch auch gewünscht; so formuliert zB die > Europäische Zentralbank ein gewisses sog "Inflationsziel" (über Jahre hinweg wurden hier 2 % pro Jahr anvisiert). Steuerlich wird dieser Wertverlust des Geldes nicht berücksichtigt (> Nominalwertprinzip).