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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Gemeindebeamte

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Rz. 1

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

> Beamte, > Beamtenanwärter, > Ehrenamt, > Nebentätigkeit.

Helfer in Gemeindesachen in Bayern, die gleichzeitig für mehrere Gemeinden tätig sind, stehen zu diesen Gemeinden idR nicht in einem Anstellungsverhältnis (BFH 91, 565 = BStBl 1968 II, 430); in einigen Bundesländern sind die > Bürgermeister > Arbeitnehmer (zB in Bayern, vgl Bekanntmachung FinMin BY über die Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen ersten und weiteren Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen, den gewählten Stellvertretern der Landräte und Landrätinnen sowie den Gemeinschaftsvorsitzenden von Verwaltungsgemeinschaften gewährt werden, vom 28.12.2012 [FMBl. 2013, 5], zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19.07.2021 [BayMBl Nr 541]; anders zB in NRW, vgl BFH 84, 361 = BStBl 1966 III, 130).

Wegen der Aufsichtsratsvergütungen der Beamten, die von ihrer Behörde als Mitglieder eines Aufsichtsrats entsandt werden, > Aufsichtsrat Rz 6.

Die Tätigkeit eines Gemeindedirektors für eine > Landesbrandkasse ist keine Verwaltungstätigkeit der Gemeinde (BFH 104, 539 = BStBl 1972 II, 460; ergänzend > Arbeitnehmer Rz 75 ff).

Wegen Nebentätigkeit an Gemeindeverwaltungs- und Sparkassenschulen > Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit Rz 1–3, 9ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Das von Gemeinden für ihre Verwaltungsangehörigen an die Gemeindeverwaltungs- und Sparkassenschulen gezahlte > Schulgeld ist kein > Arbeitslohn der Lehrgangsteilnehmer (> R 19.7 LStR; > Bildungsaufwendungen Rz 71 ff). Arbeitslohn sind aber zB die nach bestandenem Diplom an der Verwaltungsakademie gezahlten ‚Beihilfen’ (BFH 110, 272 = BStBl 1973 II, 819; BFH/NV 1991, 22); ergänzend > Verwaltungsakademien und > Rz 4.

 

Rz. 2/1

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Wegen Aufwandsentschädigungen an Gemeind...

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