Rz. 1
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Gerichtsvollzieher (GVZ) sind > Arbeitnehmer. Aufgrund der Besoldungsgesetze der Länder werden ihre Entschädigungen durch VOen festgesetzt. Seit 2008 gilt zB in BY die BKEntschV vom 29.11.2007 (GVBl BY 2007 S 827), zuletzt geändert durch VO vom 05.02.2020 (GVBl BY 2020, 84), und in BW seit 2011 die GVVergVO vom 03.12.2010 (GBl 2010 S 1043), zuletzt geändert durch VO vom 03.05.2019 (GBl 2019, 153). Die Regelungen der Länder zielen darauf ab, dem GVZ die typischen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vollziehertätigkeit sowie die Bürokosten zu erstatten. Sie sind jedoch in der Ausgestaltung unterschiedlich, was zu steuerlich unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Während früher häufig ein Teil der Entschädigungen als > Aufwandsentschädigungen iSv § 3 Nr 12 Satz 1 EStG steuerfrei gezahlt wurde, bestimmen die neueren VOen idR, dass die GV-Vergütung in vollem Umfang stpfl > Arbeitslohn ist und die notwendigen Sach- und Personalaufwendungen als > Werbungskosten beim FA geltend zu machen sind (zu Einzelheiten vgl FinMin BW vom 10.02.2011 – 3-S 233.7/36, juris). Anspornvergütungen sind stets stpfl Arbeitslohn.
Rz. 2
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Soweit Aufwendungen mit einer steuerfreien Entschädigung zusammenhängen oder als > Auslagenersatz unbesteuert bleiben, ist ein Abzug von WK gesetzlich ausgeschlossen (vgl § 3c EStG; > Werbungskosten Rz 69 ff). Erweist sich die steuerfreie Aufwandsentschädigung jedoch als nicht ausreichend, kann der GVZ dem FA gegenüber die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterhaltung des Büros im Einzelnen nachweisen. Sie werden als WK berücksichtigt, soweit diese Aufwendungen die steuerfreie Aufwandsentschädigung übersteigen (BYLfSt vom 11.03.2009 – S-2337.1.1–3/1-St-32; FinMin BW vom 12.02.2011 [> Rz 1]; EFG 1992, 720; 1999, 1216; 2006, 1506). Die WK werden bei der Veranlagung oder ggf schon im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren berücksichtigt. In Betracht kommen Personalkosten für die Beschäftigung von Bürokräften sowie nicht mit der Einrichtung und der Unterhaltung des Büros zusammenhängende Aufwendungen wie > Fachliteratur, Berufshaftpflichtversicherung, Verbandsbeiträge, > Kontoführungsgebühren, > Reisekosten. Für die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses mit dem > Ehegatten oder eingetragenen > Lebenspartner gelten die allgemeinen steuerlichen Grundsätze (> R 4.8 Abs 1 EStR und H 4.8 – Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten – EStH; > Arbeitnehmer Rz 83 ff). Zur Beschäftigung der Ehefrau und der Tochter als Büroangestellte durch einen Obergerichtsvollzieher BFH 271, 382 = BStBl 2021 II, 450; dazu zB Kanzler, NWB 2021, 746.
Rz. 3
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Aufwendungen für die dienstliche Benutzung eines Privatfahrzeugs zur Vornahme von Amtshandlungen werden dem GVZ mit einem steuerfreien Wegegeld abgegolten (vgl Nr 710 ff des Kostenverzeichnisses zu § 9 GvKostG). Das Wegegeld wird vom GVZ erhoben und verbleibt ihm im Rahmen der §§ 3 Nr 13, 16 EStG als steuerfreie Einnahme (vgl BYLfSt vom 11.03.2009, > Rz 2). Auch ein Reisekostenzuschuss aus der Landeskasse bleibt im Rahmen der §§ 3 Nr 13, 16 EStG steuerfrei (vgl OFD NI vom 06.05.2010 – S-2350–1-1-St-215). Weitere Fahrtkosten werden als WK nur insoweit zum Abzug zugelassen, als die entstehenden und im Rahmen > R 9.5 LStR berücksichtigungsfähigen Aufwendungen das Wegegeld übersteigen. Der GVZ muss dazu ggf seine gesamten > Kraftfahrzeugkosten nachweisen. Auch > Reisekosten sind als > Werbungskosten nur insoweit abziehbar, als sie die steuerfreien Wegegelder und Reisekostenentschädigungen (Tagegelder) übersteigen (BFH 129, 21 = BStBl 1980 II, 79 und EFG 1988, 412).
Rz. 4
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Soweit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung die Aufwendungen für die Unterhaltung des Büros nicht abgilt (wie zB früher in SH – vgl EFG 2002, 1441), sind die Abzugsbeschränkungen für das häusliche > Arbeitszimmer zu beachten, wenn das Büro im räumlichen Zusammenhang mit den Privaträumen steht (so die FinVerw). Nur wenn im Einzelfall das an die Privatwohnung angebundene Geschäftszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des GVZ ist, gehören die Aufwendungen zu den ungekürzt abziehbaren WK (> Arbeitszimmer Rz 50 ff; vgl EFG 2002, 1441 und DStRE 2007, 595). Dies kann bei einem GVZ nicht typisierend unterstellt werden. Das FG BW entschied für das Jahr 2011, dass ein GVZ in BW den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers habe (Urteil vom 28.04.2014 – 13 K 146/13, HaufeIndex 11 209 650), änderte die Auffassung jedoch bereits für das Jahr 2012 (Urteil vom 22.03.2017 – 4 K 3694/15, HaufeIndex 10 712 195) mit der Begründung, dass die Tätigkeit eines GVZ einem starken Wandel unterlegen habe und deshalb der Tätigkeitsmittelpunkt im zu entscheidenden Fall im Innendienst gelegen habe. Ebenso das FG Nürnberg im Urteil vom 26.10.2006 – IV 83/2006, HaufeIndex 1 692 671 = DStRE 2007, 595 – für den Fall, dass 60–65 % der Aufträge des GVZ durch Innendiensttätigkeit erledigt werden. Aufwe...