Rz. 33
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (DRV-KBS) ist Träger der GRV, soweit Pauschalbeiträge in der Pauschalabgabe enthalten sind (vgl § 28i Satz 5 SGB IV). Sie hat als bundesweit zuständige Einzugsstelle eine ihrer Dienststellen, nämlich die Minijob-Zentrale bestimmt. Diese ist aber auch örtlich und sachlich zuständig für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer des § 40a Abs 2 EStG (> Rz 36). Dies gilt sowohl für die ArbN im Privathaushalt als auch bei anderen ArbG. Die Minijob-Zentrale hat ihren Sitz in 45 115 Essen, Tel 0355 2902 70799; FAX 0 201 384 979797, www.minijob-zentrale.de.
Rz. 34
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Für die 2 %-ige Pauschsteuer gelten die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn entsprechend (§ 40a Abs 6 Satz 2 EStG), also die §§ 38 bis 42g EStG. Das gilt zunächst für § 40 Abs 3 EStG: Der ArbG hat die pauschale LSt zu übernehmen; der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt bei der Veranlagung außer Ansatz; dementsprechend wird die pauschale LSt auf die festgesetzte ESt nicht angerechnet. Darüber hinaus schließt das zB die Wahl des ArbG für den LSt-Abzug mit Abruf der > Lohnsteuerabzugsmerkmale ein (vgl § 40a Abs 2 EStG ["Der Arbeitgeber kann ..."]; > Rz 15), aber auch die Befreiung von der Ausstellung einer > Lohnsteuerbescheinigung (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 189); auch die Auskunftsregelung in § 42e EStG ist anwendbar (vgl allgemein zur lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 5ff).
Rz. 35
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer des § 40a Abs 2 EStG gelten aber die Regelungen, die auch für die Anmeldung und Abführung der pauschalen Beiträge iHv 15 % oder 5 % des Arbeitsentgelts zur GRV (§ 168 Abs 1 Nr 1b oder 1c oder § 172 Abs 3 oder 3a SGB VI) maßgebend sind (vgl § 40a Abs 6 Satz 3 EStG). Ergänzend berechtigt § 40a Abs 6 Satz 6 EStG die Minijob-Zentrale, die einheitliche Pauschsteuer vom ArbG einzuziehen; hier wird lediglich die Verpflichtung des ArbG zur Ermächtigung für das Lastschriftverfahren (> Rz 45) auch auf die in der Pauschalabgabe mit enthaltene einheitliche Pauschsteuer ausgedehnt. Die Minijob-Zentrale soll einheitlich nur nach den insoweit geltenden Vorschriften der > Sozialversicherung für Beiträge und Steuer verfahren, wenn sie diese in einer zusammengefassten Pauschale erhebt. Zu Einzelheiten der Anmeldung und Abführung der einheitlichen Pauschsteuer > Rz 40–49. Diese Vorschriften (vgl §§ 28dff SGB IV und SGB X) überlagern insoweit hinsichtlich der Pauschalsteuer die Verfahrensregelungen der AO (> Rz 37). Entsprechendes gilt uE ebenso für die Pflicht des ArbG zur Führung von Aufzeichnungen (vgl § 41 EStG iVm § 4 Abs 2 Nr 8 LStDV); hier geht § 28f Abs 1 SGB IV vor, denn die Aufzeichnungen bilden die Grundlage für den Beitragsnachweis für die Einzugsstelle (ausgenommen von Aufzeichnungspflichten sind private Haushalte – vgl § 28f Abs 1 Satz 2 SGB IV). Auch die > Haftung für Lohnsteuer iSv § 42d EStG ist uE nicht anwendbar. Zu Außenprüfung und Nachschau > Rz 51 ff. Für Beitreibungs- und Vollstreckungsmaßnahmen ist die Bundeszollverwaltung zuständig; das betrifft auch nicht entrichtete einheitliche Pauschsteuern.
Rz. 36
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Der Einzug der einheitlichen Pauschsteuer iSv § 40a Abs 2 EStG gehört nach der Finanzverfassung formal zu den bundesweit zentralisierten Aufgaben des > Bundeszentralamt für Steuern. Zur Durchführung dieser Aufgabe bedient es sich der Minijob-Zentrale (> Rz 33) als Dienststelle der DRV-KBS im Wege der Organleihe (§ 5 Abs 1 Nr 20 FinVerwG; vgl auch § 40a Abs 6 Satz 1 EStG); diese Behörde ist insoweit Bundesfinanzbehörde (§ 6 Abs 2 Nr 8 AO). Die Fachaufsicht obliegt dem BZSt.
Rz. 37
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Das FVG weist dem BZSt/DRV-KBS als Aufgabe zwar nur den "Einzug" und das EStG nur die "Erhebung" zu. Daraus ist aber nicht zu entnehmen, dass die AO lediglich für das Erhebungsverfahren nicht angewendet wird. Zum "Einzug" gehört nach dem maßgebenden Recht der > Sozialversicherung (vgl § 40a Abs 6 Satz 2 EStG) auch der Verfahrensteil, der für die FÄ der Steuerfestsetzung aufgrund einer Steueranmeldung entspricht (vgl zB § 168 AO). Der Beitragsnachweis (> Rz 40) oder der Haushaltsscheck (> Rz 45) sind deshalb keine Steueranmeldung iSd § 168 AO. Dementsprechend gilt für förmliche Einwendungen gegen die einheitliche Pauschsteuer das SGB X – Rechtsbehelf ist der Widerspruch – sowie die Klage gegen die DRV-KBS (> Rz 33) zum Sozialgericht (vgl § 51 SGG).
Rz. 38
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Verbleib der Pauschsteuer: Zur Aufteilung des Aufkommens unter den steuererhebungsberechtigten Körperschaften vgl § 40a Abs 6 Satz 4 und 5 EStG. Die DRV-KBS hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) aufzuteilen. Die Länderanteile werden nach dem > Wohnsitz des ArbG ermittelt. Von der einheitlichen Pauschsteuer iHv 2 % des Arbeitsentge...