Rz. 45
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Für die ausschließlich im Privathaushalt tätigen geringfügig Beschäftigten hat der ArbG der Minijob-Zentrale (> Rz 33) anstatt des Beitragsnachweises eine vereinfachte Meldung – Haushaltsscheck – zu erstatten (§ 28a Abs 7 Satz 1 iVm § 95 Abs 3 SGB IV). Der ArbG teilt der Minijob-Zentrale in dem Haushaltsscheck das > Arbeitsentgelt mit und ob auch die LSt mit der einheitlichen Pauschsteuer erhoben werden soll. Er ist verpflichtet, sie zum Bankeinzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu ermächtigen (> Rz 46/1). Der Haushaltsscheck ist vom ArbG und ArbN zu unterschreiben (vgl § 28a Abs 7 Satz 3 SGB IV). Der ArbG (Privathaushalt) ist zur Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren verpflichtet. Änderungen zu den Daten im Haushaltsscheck sind in einem sog Änderungsscheck mitzuteilen. Bei monatlich unterschiedlich hohen Arbeitsentgelten ist es ausreichend, diese durch sog Halbjahresschecks der Minijob-Zentrale zu melden. Dabei können die Daten für bis zu sechs Monaten mitgeteilt werden. Die Meldungen sollen jedoch nur Monate des ersten oder des zweiten Kalenderhalbjahres enthalten. Im Wege des Haushaltsscheckverfahrens ergangene Bescheide über Lohnsteuer sind Steueranmeldungen iSv § 168 AO und damit gemäß § 164 Abs 2 AO innerhalb der Festsetzungsfrist änderbar (EFG 2015, 2086). Das Verfahren gilt nur für natürliche Personen, aber nicht für Beschäftigungsverhältnisse mit Hausverwaltungen, auch wenn die Hausverwaltung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft tätig ist, deren Wohnungen sämtlich privat genutzt werden (BSG vom 29.08.2012 – B 12 R 4/10 R; vgl dazu Richter, DStR 2013, 1135).
Rz. 46
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die Minijob-Zentrale (> Rz 33) schickt dem ArbG den erforderlichen Vordruck auf Anforderung zu; ggf kann das im > Internet unter www.minijob-zentrale.de bereitgestellte Formular verwendet werden. Sie prüft nach Eingang des Haushaltsschecks die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung, vergibt die Betriebsnummer, berechnet die Sozialversicherungsbeiträge, die Umlagen (> Rz 13) sowie die ggf zu zahlende einheitliche Pauschsteuer (> Rz 21) und zieht den insgesamt ermittelten Betrag mittels Lastschriftverfahrens vom Konto des ArbG jeweils am 31.07. (für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.) und am 31.01. (für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.) ein (§§ 23 Abs 2a SGB IV). Die Ermächtigung zum Einzug im Lastschriftverfahren muss der ArbG einmal geben, und zwar bei der erstmaligen Verwendung des Haushaltsschecks.
Rz. 47
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Für die der Einzugsstelle gemeldeten, im Privathaushalt geringfügig entlohnten Beschäftigten besteht zwar keine rechtliche Verpflichtung zur Führung eines > Lohnkonto nach § 41 EStG (> Rz 35). Die Höhe des bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung maßgebenden Arbeitsentgelts sollte aber aufgezeichnet werden, um die notwendigen Berechnungen zu ermöglichen (> Rz 70 ff).
Rz. 48
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Im sog Haushaltsscheckverfahren schickt die Minijob-Zentrale (> Rz 33) dem ArbG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Bescheinigung (§ 28h Abs 4 SGB IV), die ua die Höhe des Arbeitsentgelts, die vom ArbG getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Umlagen und die Pauschsteuer ausweist. Diese Bescheinigung dient als Nachweis der Aufwendungen, für die der Stpfl die Steuerermäßigung nach § 35a Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG beantragen kann (> Rz 8).
Rz. 49
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Zu Einzelheiten einer ausschließlichen Beschäftigung im Privathaushalt (vgl § 8a SGB IV) > Rz 62 ff.