Rz. 5

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Ziel der Regelung in § 40a Abs 2 EStG (> Rz 6) ist es, die ArbG geringfügig entlohnter Beschäftigungsverhältnisse mit Abgaben zu belasten, wie sie auch bei beitragspflichtigen Beschäftigungen entstehen würden. Ferner sollen illegale Beschäftigungsverhältnisse in sozialversicherungspflichtige und steuerpflichtige Beschäftigungen zurückgeführt werden. Besonders für den Privathaushalt als ArbG erschien es erforderlich, ein einfaches und unkompliziertes Verfahren für die Berechnung und Abführung der Beiträge zur > Sozialversicherung und der Steuerabzüge (LSt/SolZ/KiSt) anzubieten. Deshalb wurde insoweit das > Arbeitsentgelt einheitlich als BMG nicht nur für die Beiträge, sondern auch für die Steuerabzüge bestimmt. Ein neuer einheitlicher Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % dieser BMG geht zusammen mit Pauschalbeiträgen zur GRV und GKV in einer Pauschalabgabe mit Abgeltungswirkung auf. Diese Pauschalabgabe ist in unterschiedlicher Höhe für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten und von anderen ArbG zu entrichten (> Rz 21 ff). Dafür ist eine besondere Einzugsstelle, die Minijob-Zentrale (> Rz 33), bundesweit zuständig. Das vereinfacht das Verfahren.

 

Rz. 6

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Pauschalbesteuerung der ‚geringfügig Beschäftigten’, von denen keine Beiträge erhoben werden, ist in § 40a Abs 2 EStG besonders geregelt. Wie bei anderen Pauschalierungstatbeständen für Teilzeit- und Aushilfskräfte iSv § 40a EStG (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff) können pauschale Steuerabzüge (LSt/SolZ, KiSt) ohne individuelle Berechnung vom ArbG erhoben werden. Die im EStG enthaltene Vorschrift greift dazu auf beitragsrechtliche Tatbestände aus dem SGB IV, V und VI zurück; damit werden steuerliche Rechtsfolgen mit dem SozVers-Recht verknüpft (> R 40a.2 LStR). Der ArbG hat es nicht mit dem FA, sondern mit der Minijob-Zentrale (> Rz 33) zu tun. An die Stelle des steuerlichen Begriffs > Arbeitslohn iSv § 19 Abs 1 EStG tritt das sog > Arbeitsentgelt § 14 SGB IV und der iSd SvEV (> Anh 15). Ob der Arbeitslohn steuerfrei ist, hat nur dann Bedeutung, wenn die SvEV ihn auch vom Arbeitsentgelt ausnimmt (> R 40a.2 Satz 3 LStR; vgl den Katalog in § 1 SvEV [> Anh 15]). Zu Einzelheiten > Rz 60 ff, 70 ff. An die Stelle des ‚Dienstverhältnisses’ iSv § 19 Abs 1 EStG tritt das ‚Beschäftigungsverhältnis’; der ‚Arbeitnehmer’ wird zum ‚Beschäftigten’. Auch die Inhalte dieser Begriffe sind nicht identisch. Die Minijob-Zentrale ist gleichwohl eine Finanzbehörde (vgl § 6 Abs 2 Nr 8 AO). Für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der Pauschalabgabe gelten grundsätzlich die Regelungen für Beiträge zur > Sozialversicherung (vgl § 40a Abs 6 Satz 3 EStG; > Rz 35). Bei Privathaushalten wird die Abgabe von der Minijob-Zentrale im Lastschriftverfahren eingezogen (vgl § 40a Abs 6 Satz 6 EStG; > Rz 45, 46).

 

Rz. 7

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Stellungnahme: Es erscheint zwar wünschenswert, aber leider bisher unrealistisch, das schon in sich nicht einheitliche Recht der > Sozialversicherung und das Steuerrecht zumindest hinsichtlich der BMG für Steuern und Beiträge zu vereinheitlichen. Jeder, der sich als ArbG oder Berater mit dem LSt-Abzug beschäftigt, muss deshalb zusätzlich Kenntnisse im Versicherungs- und Beitragsrecht der SozVers erwerben. Mit § 40a Abs 2 und 2a EStG versucht der Gesetzgeber, für einen Teilbereich eine Vereinheitlichung herbeizuführen. Damit sollen häufig vorkommende Tatbestände vereinfacht werden. Das scheint de facto gelungen, soweit die Minijob-Zentrale (> Rz 33) in den Fällen des § 40a Abs 2 EStG aufgrund der ihr zugehenden Meldungen die Pauschalabgaben berechnet, festsetzt und im Lastschriftverfahren erhebt; vor allem gilt dies für das Haushaltsscheckverfahren für Privathaushalte (> Rz 45 ff).

Rechtssystematisch ist die Regelung dieses Sachbereichs aber problematisch wegen der Verquickung unterschiedliche Zielsetzungen verfolgender und deshalb von den Prinzipien her inkompatibler Rechtsgebiete. Anders als im Regelfall treten versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen nicht zusätzlich zum LSt-Abzug hinzu; bei § 40a Abs 2 und 2a EStG bilden sie vielmehr die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift. Nicht mehr der > Arbeitslohn ist Basis für die > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), sondern das > Arbeitsentgelt bildet die BMG für pauschale Steuerabzüge. Während es beim Arbeitslohn auf den tatsächlichen Zufluss ankommt (vgl allgemein > Zufluss von Arbeitslohn), ist beim Arbeitsentgelt grundsätzlich auf den Rechtsanspruch abzustellen (> Rz 71). Damit kann sich auch die zeitliche Zuordnung zu den Zeiträumen ändern, die sonst für die Steuererhebung gelten. Hinzu kommt, dass bei § 40a Abs 2a EStG das Arbeitsentgelt aus mehreren nebeneinander bestehenden Beschäftigungsverhältnissen für die SozVers zusammengerechnet wird, für den LSt-Abzug aber arbeitgeberbezogen auf ein Arbeitsentgelt bis zu 450 EUR abgestellt wird. Das macht die Rechtsanwendung nicht einfacher. Die Vermischun...

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