Rz. 62
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
§ 8 Abs 1 SGB IV, der die geringfügige Beschäftigung definiert, unterscheidet in Nr 1 die regelmäßige geringfügige Beschäftigung (Entgeltgeringfügigkeit; > Rz 63) und in Nr 2 die zeitlich geringfügige kurzfristige – Beschäftigung (Zeitgeringfügigkeit; > Rz 30). Für beide Arten geringfügiger Beschäftigung gilt die Arbeitsentgeltgrenze von derzeit 538 EUR im Monat (sog Mini-Jobs). Die Vorschriften des SGB IV gelten für alle Zweige der SozVers (vgl § 1 Abs 1 SGB IV; > Sozialversicherung Rz 1). Für eine Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs 2 und 2a EStG kommt aber nur die Entgeltgeringfügigkeit in Betracht (zu weiteren Hinweisen > Rz 3 und > Rz 30).
Rz. 63
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Definition: Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 538 EUR im Monat nicht übersteigt (§ 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV). Auf die Dauer der Arbeitszeit kommt es nicht an. Voraussetzung für die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist demzufolge nur, dass das Arbeitsentgelt unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit aus dieser Beschäftigung regelmäßig (> Rz 70) im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Rz. 63/1
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Durch das MiLoAnpG vom 28.06.2022 (> Rz 14/8) wurde der starre Höchstbetrag, der über die Jahre jeweils gesondert sukzessive angehoben wurde (> Rz 63/2; zur Rechtsentwicklung > Rz 10 ff), an den Mindestlohn geknüpft. Die für Ermittlungszwecke erforderliche Formel ergibt sich aus der Definitionsnorm in § 8 Abs 1a SGB IV. Demnach ist der jeweils gültige Mindestlohn mit 130 zu multiplizieren und durch 3 zu teilen. Der sich ergebene Betrag ist sodann auf volle Euro aufzurunden. Der Mindestlohn ist in § 1 MiLoG (Mindestlohngesetz) definiert. Jedem Arbeitnehmer steht für die hingegebene Arbeitsleistung ab dem 01.10.2022 ein Arbeitslohn von wenigstens 12 EUR (§ 1 Abs 2 MiLoG) je Arbeitsstunde zu. Dieser Mindestlohn kann fortwährend durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung angehoben werden (vgl Entwicklung: > Rz 63/2). Mit der Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 29.11.2023 (BGBl 2023 I, 321) ist eine Anpassung des Mindestlohnes zum 01.01.2024 auf 12,41 EUR und zum 01.01.2025 auf 12,82 EUR verkündet worden. Aus der erstmaligen Anpassung des Mindestlohns nach Koppelung an die geringfügige Beschäftigung ermittelt sich die Geringfügigkeitsgrenze wie folgt:
Mindestlohn × 130 : 3 = 12,41 EUR/Stunde × 130 : 3 = 538 EUR
Rz. 63/2
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Für die monatlichen Höchstbetragsbeschränkungen der geringfügigen Beschäftigung iSd § 8 Abs 1 SGB IV ergeben sich die folgenden historischen bzw zukünftigen Werte:
Zeitraum ab |
gesetzlicher Mindestlohn |
Höchstbetrag / Geringfügigkeitsgrenze |
01.01.2002 |
|
325 EUR |
01.04.2003 |
|
400 EUR |
01.01.2013 |
|
450 EUR |
01.10.2022 |
12,00 EUR |
520 EUR |
01.01.2024 |
12,41 EUR |
538 EUR |
01.01.2025 |
12,82 EUR |
556 EUR |
Rz. 64
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Besonderheiten sind zu beachten für eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (§ 8a SGB IV). Sie gelten, wenn eine geringfügig entlohnte oder zeitlich geringfügige (kurzfristige) Beschäftigung iSv § 8 SGB IV ausschließlich in einem Privathaushalt ausgeübt wird. Davon ist auszugehen, wenn die geringfügige Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (§ 8a Satz 2 SGB IV). Hierzu gehören ua Tätigkeiten wie die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, Fensterputzen, die Gartenpflege sowie die Pflege und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und dauerhaft pflegebedürftigen Personen sowie uE auch von Haustieren. Werden solche haushaltsnahen Dienste von gewerblichen Unternehmen erbracht, gilt § 8a SGB IV aber nicht.
Rz. 65
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die Tätigkeit wird ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, wenn der ArbN für denselben ArbG keine weiteren Dienstleistungen erbringt, wie zB das Reinigen der dem Privathaushalt angeschlossenen Geschäftsräume. Ein häusliches Arbeitszimmer gehört zum Privathaushalt und nicht zu den Geschäftsräumen (> Arbeitszimmer). Arbeitet dieselbe Person sowohl im Haushalt als auch im Betrieb, so geht die > Sozialversicherung unabhängig von der arbeitsvertraglichen Gestaltung von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Privathaushalts aus. Werden Familienangehörige beschäftigt, ist nach den vom BSG erarbeiteten Abgrenzungskriterien zu prüfen, ob überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder ob die Tätigkeit auf familienrechtlicher Grundlage beruht. Auch insoweit gehen die – allerdings weitgehend übereinstimmenden – Kriterien des Beitragsrechts im Grenzfall den steuerlichen Kriterien vor (zu Einzelheiten > Arbeitnehmer Rz 65 ff, 105 ff).
Rz. 66
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigskeitsgrenze (ab 01.01.2024: 538 EUR) iSv § 8 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist der ArbN grundsätzlich versicherungspflichtig in de...