1. Regelmäßiges Arbeitsentgelt
Rz. 70
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Rechtsgrundlagen: Was > Arbeitsentgelt ist, bestimmen die §§ 14ff SGB IV; der Begriff steht eigenständig neben dem steuerrechtlichen Begriff > Arbeitslohn. Die ArbG sind sowohl zum LSt-Abzug als auch zum Beitragsabzug für die > Sozialversicherung verpflichtet. Um diese Abzugsverpflichtung nicht zu erschweren, ist es grundsätzlich geboten, die BMG für den Abzug nach Möglichkeit einheitlich zu bestimmen. Diesen Grundsatz enthält § 17 Abs 1 Satz 2 SGB IV für die SozVers. Die darauf beruhende SvEV (> Anh 15) stellt die nach dem EStG steuerfreien Bezüge grundsätzlich auch für die SozVers beitragsfrei. Auch das Steuerrecht übernimmt zB für die Bewertung bestimmter Sachbezüge die für die SozVers durch die SachBezVO bestimmten Werte (§ 8 Abs 2 Sätze 6 bis 8 EStG; > Sachbezüge Rz 33). Im Übrigen gibt es aber erhebliche Abweichungen zwischen Steuer- und SozVers-Recht.
Rz. 71
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Für die Arbeitsentgeltgrenze von derzeit 538 EUR monatlich (Geringfügigkeitsgrenze) ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Was zum > Arbeitsentgelt gehört, bestimmen die §§ 14 und 17 SGB IV iVm der SvEV (> Anh 15). Zum Bruttoarbeitsentgelt gehören vor allem die beitragspflichtigen laufenden Einnahmen (Bruttoarbeitsentgelt); sie werden dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem sie erzielt werden (vgl § 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Mindestens ist auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der ArbN einen Rechtsanspruch hat; insoweit kommt es auf den tatsächlich gezahlten Betrag nicht an (Entstehungsprinzip; der Steuer unterliegt aber nur der zugeflossene Arbeitslohn [vgl BFH 221, 177 = BStBl 2009 II, 147]; vgl bereits > Rz 7). Etwas anderes gilt allerdings für einmalige Einnahmen: Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist erst beitragspflichtig, wenn es ausgezahlt wird (§ 22 Abs 1 SGB IV; > Rz 72). Zu weiteren Einzelheiten Hinweis auf Tz 2.2.1.1 GeringfügigkeitsRL (> Rz 60 aE).
Rz. 72
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Außerdem gehören zum Arbeitsentgelt einmalige Einnahmen, deren Gewährung (zB aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung, eines Arbeitsvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist (§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Solche einmaligen Einnahmen sind zB das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld. Einmalige Zahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig sind, gehören jedoch nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt. Einmalige Einnahmen, die zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören, werden für die Bestimmung des regelmäßigen Arbeitsentgelts auf die Monate verteilt, für die sie gezahlt werden, und erst nach der Aufteilung dieser Einnahmen wird der anteilig auf den Monat entfallende Teilbetrag dem für den Abgleich mit der Geringfügigkeitsgrenze maßgebenden Arbeitsentgelt zugerechnet (vgl § 23a SGB IV).
Beispiel 1:
A verdient als Aushilfe in 2024 monatlich 500 EUR. Zusätzlich erhält sie im Juli ein Urlaubsgeld von 200 EUR und im Dezember ein Weihnachtsgeld in gleicher Höhe. Das regelmäßige Arbeitsentgelt errechnet sich so:
Laufende monatliche Einnahmen (500 EUR × 12 =) |
6 000 EUR |
zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld (200 EUR × 2 =) |
400 EUR |
Arbeitsentgelt insgesamt im Kalenderjahr |
6 400 EUR |
Davon ist als regelmäßiges Arbeitsentgelt für den Monat 1/12 anzusetzen, also 533,33 EUR. Dieser Betrag liegt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze.
Beispiel 2:
Eine Beschäftigte arbeitet in 2024 für ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 EUR. Außerdem erhält sie nach dem Tarifvertrag im Monat Dezember ein Weihnachtsgeld in Höhe von 360 EUR ausgezahlt.
Das für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:
Laufendes Arbeitsentgelt (520 EUR × 12 =) |
6 240 EUR |
Weihnachtsgeld |
360 EUR |
Summe |
6 600 EUR |
Ein Zwölftel dieses Betrages (= 550 EUR) übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR, sodass die Beschäftigte sozialversicherungspflichtig ist (> Rz 86).
Rz. 73
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Dem > Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu den Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; für > Lohnzuschläge iSv § 3b EStG gilt das nur bis zu einem Grundlohn von 25 EUR/Std (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SvEV, > Anh 15). Das Gleiche gilt ua für > Sonstige Bezüge, die nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG pauschal besteuert werden, wenn sie nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iSv § 23a SGB IV sind oder > Einnahmen, die nach § 40 Abs 2 EStG pauschal besteuert werden (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und 3 SvEV). Ergänzend bestimmt § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 16 SvEV, dass steuerfreie > Aufwandsentschädigungen iSv § 3 Nr 12 EStG, die Übungsleiterpauschale iSv § 3 Nr 26 EStG sowie die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr 26a EStG (> Freibeträge für nebenberufliche...