Rz. 1
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Das EStG verwendet den Begriff des Geschenks lediglich in zwei Vorschriften: In § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 wird bestimmt, dass Geschenke an Personen, die nicht ArbN des Schenkers sind, den Gewinn des Stpfl nicht mindern dürfen, wenn die Geschenke an eine einzelne Person den Wert von 35 EUR im Jahr übersteigen. Für Geschenke an eigene ArbN gilt dies ausdrücklich nicht, weil grundsätzlich alle Zuwendungen des ArbG an den ArbN zum > Arbeitslohn gehören, dem BA-Abzug somit eine stpfl Einnahme gegenübersteht. Über die Verweisung in § 9 Abs 5 EStG gilt diese Regelung aber sinngemäß auch für den Bereich der > Werbungskosten, also für Geschenke, die ein ArbN erbringt (> Rz 67 ff).
Rz. 2
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Nach § 37b Abs 1 EStG kann der Schenker bei Sachgeschenken zusätzlich die Steuer übernehmen, die beim Empfänger anfallen würde, weil es sich bei ihm um eine stpfl Einnahme handelt. Die Steuer wird in diesem Fall mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben und hat Abgeltungscharakter. Zu Einzelheiten > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff.
Rz. 3
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Ein Geschenk ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt; diese Definition aus § 516 Abs 1 BGB gilt auch für das Steuerrecht (BFH 171, 521 = BStBl 1993 II, 806; H 4.10 Abs 2–4 EStH; jüngst mwN zudem deutlich BFH vom 14.07.2020 – XI B 1/20, nv: Der Geschenkbegriff des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG ist geklärt, er entspricht dem Begriff der bürgerlichrechtlichen Schenkung). Nach aA soll es steuerrechtlich nur auf die Intention des Gebers ankommen (vgl L/B/P/Nacke, §§ 4,5 EStG Rn 1669). Zu bedenken ist jedoch, dass es sich bei Schenkungen um zweiseitige Rechtsgeschäfte handelt. Bei sich widersprechenden Willenserklärungen ist das Rechtsgeschäft der Schenkung nicht zustande gekommen und der Schenker hat, sofern das Geschenk schon übereignet wurde, einen Anspruch auf Rückgabe. Verzichtet er auf diesen Anspruch, kann es sich dabei wiederum um eine Schenkung handeln.
Vgl ausführlich zum Geschenkbegriff zB von Wolfersdorff, ifst-Schrift 522, 2018, 26 ff; zum Abzug von > Betriebsausgaben bei Geschenken sowie zu Einzelfragen zu Aufmerksamkeiten (> Rz 12 ff), Streuwerbeartikeln (> Rz 63, 67), Verlosungen etc vgl OFD Frankfurt/M vom 27.02.2019 – S 2145 A – 005 – St 210.
Rz. 4
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Das Wirtschaftsleben beruht auf dem Austausch von Leistungen und Gegenleistungen, so auch im Verhältnis zwischen ArbG und ArbN. § 2 Abs 1 Satz 1 LStDV definiert den Arbeitslohn deshalb als alle > Einnahmen, die dem ArbN aus dem Dienstverhältnis zufließen; somit gehören auch Geschenke grundsätzlich zum stpfl > Arbeitslohn. Nur ausnahmsweise handelt es sich nicht um Arbeitslohn, wenn der Grund der Zuwendung nicht das individuelle Dienstverhältnis ist (> Rz 9 ff), weil es sich zB um sog Aufmerksamkeiten (> Rz 12 ff) handelt, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden.
Rz. 5
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Obwohl grundsätzlich auch Geschenke zum Arbeitslohn gehören, schließt dies nicht aus, dass der ArbG dem ArbN etwas zuwenden will, was rechtstechnisch nicht als Geschenk zu qualifizieren ist. Der Gesetzgeber verwendet für diesen Sachverhalt die Formulierung der "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung" (> Rz 18 ff). Diese Leistungen können in bestimmten Fällen steuerfrei gewährt (> Rz 23 ff) und im Falle der Steuerpflicht in einigen Fällen pauschal besteuert werden (> Rz 57).
Rz. 6
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Die Frage, ob ein ArbN beschenkt wurde, dh ihm Arbeitslohn zugeflossen ist, kann sich auch stellen, wenn der ArbG betriebliche Veranstaltungen wie Besprechungen, Dienstreisen oder Fortbildungsmaßnahmen in einer Weise ausgestaltet, die Vergütungs-, Belohnungs- oder Anreizwirkung haben (> Incentives).
Rz. 7
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Auch der ArbN kann Geschenke erbringen (> Rz 67 ff). Geschenke eines ArbN an Arbeitskollegen sind idR Kosten der privaten bzw persönlichen > Lebensführung, in bestimmten Fällen kann es sich um > Werbungskosten handeln (> Rz 69 ff).