Rz. 52

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Anfangs unterschied sich das Lohnsteuerrecht erheblich von den Regelungen des EStG zu den übrigen Einkunftsarten (vgl > Lohnsteuer Rz 3 ff). Gelegenheitsgeschenke wurden in einem weitaus höheren Maße als nicht zum Arbeitslohn gehörend angesehen.

 

Rz. 53

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs hatte den Kreis der Gelegenheitsgeschenke im Laufe der Rechtsentwicklung zwar immer enger gezogen (vgl zB RFH vom 03.06.1931 – VI A 60/31, RStBl 1931, 641; RFH vom 13.05.1936 – VI A 478/35, RStBl 1936, 850), sodass von nichtsteuerbaren Gelegenheitsgeschenken dann nicht mehr die Rede sein konnte, wenn solche bei häufig und regelmäßig wiederkehrenden Gelegenheiten gewährt wurden. Bei außergewöhnlichen Ereignissen wurden Gelegenheitsgeschenke jedoch weiterhin als steuerfrei betrachtet, wobei darauf abgestellt wurde, ob das Geschenk seine Wurzel in der Volkssitte oder im Brauchtum hatte. Mit Urteil vom 04.05.1962 (BFH 75, 34 = BStBl 1962 III, 281) entschied der BFH, dass es sich um ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk handele, wenn ein ArbG seinen ArbN anlässlich der bestandenen Gesellenprüfung einen Maßanzug im Wert von 150 bis 200 DM schenkte. Für gewisse Arten von Gelegenheitsgeschenken wurden im Lohnsteuerrecht Sonderregelungen getroffen. Dies gilt für Jubiläumsgeschenke (§ 5 LStDV 1951), für Weihnachtszuwendungen (§ 6 Nr 10 LStDV 1951), für Heirats- und Geburtsbeihilfen an ArbN (§ 6 Nr 9 LStDV 1951), ferner für Sachleistungen des ArbG bei > Betriebsveranstaltungen (Nr 11 der LStR 1952).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?