Auf einen Blick:

Ein Gesellschafter kann die Geschäfte der KapGes – zB GmbH – als ArbN oder als deren Anteilseigner führen. Die notwendige Abgrenzung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vgl § 19 EStG) und aus KapVerm (vgl § 20 EStG) zwingt zu einer detaillierten Vertragsgestaltung, denn was die Gesellschaft nicht ausdrücklich dem ArbN zuwendet, ist idR eine (verdeckte) Gewinnausschüttung (vGA) an den Gesellschafter. Die zu beachtenden Einzelheiten werden hier dargestellt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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