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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Gesellschafter-Geschäftsfü ... / II. Der Geschäftsführer als Arbeitnehmer oder Unternehmer

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Rz. 4

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Für das Steuerrecht ist der Geschäftsführer (Gf) einer KapGes wie der GmbH, der zugleich ihr Gesellschafter ist, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse idR > Arbeitnehmer iSd § 19 EStG (BFH 225, 33 = BStBl 2012 II, 262 mwN). Der BFH stellt im Wesentlichen darauf ab, dass sich aus der rechtlichen Stellung des Gf als Organ (> Rz 1) dessen Eingliederung in den Organismus der Gesellschaft ergibt und er den Weisungen unterworfen sei, die ihm bereits im Anstellungsvertrag, bei seiner Bestellung zum Organ (Gf) oder von der Gesellschafterversammlung gegeben werden. Zur steuerlichen Systematik und weiteren Einzelheiten > Arbeitnehmer Rz 20–34. Zur (abweichenden) Behandlung bei der > Sozialversicherung – die steuerliche Beurteilung bleibt davon unberührt (BFH/NV 2012, 1968) – > Rz 59 ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Stellungnahme: Eine derartige Eingliederung ist aber bei einem GmbH-Gf nicht zwingend. So kann zB das Organ ‚Geschäftsführer’ einer GmbH ArbN einer anderen KapGes (Obergesellschaft) sein, die ihn für diese Aufgabe zur GmbH vorübergehend entsandt hat, und der nur im Rahmen seines Anstellungsvertrags mit der Obergesellschaft tätig wird (BFH 205, 216 = BStBl 2004 II, 620; BAG vom 25.10.2007 – 6 AZR 1045/06, DB 2008, 355). ArbG des Gf muss also nicht unbedingt die Gesellschaft sein, deren Organ er ist. Er kann seine Organstellung in anderen Fällen ausschließlich aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter der GmbH innehaben (> Rz 7). Bekanntlich kann auch bei einer KG (PersGes) das Organ eine KapGes sein (> GmbH & Co-KG); auch hier wird die Position des Organs nicht durch einen ArbN ausgeübt. Für die USt ist in einem eher untypischen Fall einmal mehr die Organwaltertheorie angewendet und entschieden worden, dass ein Gf umsatzsteuerbare Le...

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