1. Steuerliche Folgen für den Geschäftsführer
Rz. 9
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Einnahmen, die dem GesGf in seiner Eigenschaft als > Arbeitnehmer zufließen, führen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), die dem Abzug von LSt, SolZ und ggf KiSt unterliegen (§§ 38ff EStG). Zum Zeitpunkt des Steuerabzugs > Zufluss von Arbeitslohn. Als Besonderheit ist zu beachten, dass Bezüge eines beherrschenden GesGf (> Rz 39 ff) bereits bei Fälligkeit des Anspruchs als zugeflossen gelten, auch wenn sie noch nicht ausgezahlt worden sind (zB BFH 232, 501 = BStBl 2014 II, 493 mwN; BFH 232, 497 = BStBl 2014 II, 491); anders nur, wenn der Gesellschaft die Mittel zur Auszahlung fehlen (BFH/NV 2004, 1419 mwN). Ebenso kein Zufluss, wenn der Lohnanspruch vor seiner Entstehung aufgehoben wird (BFH 241, 287 = BStBl 2014 II, 495). Pauschalbesteuerung nach § 40a EStG ist auch für den GesGf zulässig, ggf unter mehrfacher Ausnutzung der maßgebenden Grenzbeträge bei Tätigkeit für mehrere GmbH (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff); Entsprechendes gilt für andere Pauschalierungsgrenzen (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 74, 240 ff). Zu > Werbungskosten > Rz 94 ff. Zur Versorgungspauschale > Rz 60. Zu anderen Einkunftsarten > Rz 8.
Rz. 10
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Besteuerbare Einnahmen, die der GesGf als Gesellschafter erhält, führen bei ihm regelmäßig zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), die dem Abzug von KapESt, SolZ und ggf KiSt unterliegen (§ 43 EStG). Ausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH fließen diesem idR mit der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu. Das gilt selbst dann, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit beschlossen hat; anders aber, wenn die Satzung die spätere Fälligkeit regelt (BFH 187, 292 = BStBl 1999 II, 223; BFH/NV 1999, 708). Nicht ausgezahlte Zinsen aus kapitalersetzenden Darlehen fließen dem beherrschenden Gesellschafter einer KapGes während des Bestehens von Leistungsverweigerungsrechten nicht zu (BFH 174, 322 = BStBl 1994 II, 632).
Rz. 11
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Bei einem beschränkt steuerpflichtigen GesGf iSv § 1 Abs 4 EStG wird die ESt grundsätzlich entweder durch die einbehaltene LSt oder KapESt abgegolten (§ 50 Abs 2 EStG; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 10 ff). Ergänzend > Inländische Einkünfte Rz 4 ff [7 mit Beispielen].
Rz. 12
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Der GesGf ist nicht als Mitunternehmer der GmbH tätig. Dies gilt gleichermaßen für beherrschende und nicht beherrschende Gesellschafter sowie für den > Einmanngesellschafter; zum beherrschenden Gesellschafter > Rz 39 ff. Das jedem Gesellschafter eigene Unternehmerrisiko und die Unternehmerinitiative reichen für die Annahme einer Mitunternehmerschaft iSd § 15 EStG nicht aus (vgl BFH 120, 534 = BStBl 1977 II, 155; außerdem > Arbeitnehmer Rz 70 ff). Sie wird aber anerkannt, wenn zB zwischen Gesellschafter und GmbH im Voraus eindeutig eine atypische stille Beteiligung vereinbart wird (vgl BFH 120, 534; BFH 171, 510 = BStBl 1994 II, 700). Ist eine solche atypische stille Beteiligung nicht eindeutig feststellbar, wird eine Innengesellschaft nur angenommen, wenn sich ein Verpflichtungswille iSd § 705 BGB feststellen lässt (EFG 1988, 303). Vgl hierzu ferner BFH 166, 431 = BStBl 1992 II, 512 [516]; BFH/NV 1993, 647 und > Gesellschafter von Personengesellschaften.
2. Steuerliche Folgen für die Kapitalgesellschaft
Rz. 13
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Für die KapGes sind Leistungen an den Gesellschafter, die bei diesem zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) führen, den Gewinn nicht mindernde Gewinnausschüttungen; sie sind vielmehr Gewinnverwendung (§ 8 Abs 3 Satz 1 KStG), ggf sogar verdeckte Gewinnausschüttung (vGA; > Rz 14 ff). Die im Rahmen eines Dienstverhältnisses für die Tätigkeit als Gf gezahlten Bezüge sind hingegen – auch wenn der Gf zugleich Gesellschafter ist – grundsätzlich > Betriebsausgaben. Überschreiten die Vergütungen allerdings die Grenze des Angemessenen (> Rz 29 ff), führen sie zu vGA (> Rz 14 ff). Beim beherrschenden GesGf (> Rz 41) und ihm nahestehenden Personen sind auch angemessene Vergütungen eine vGA, soweit das Rückwirkungsverbot (> Rz 40) gilt. Über das Arbeitsverhältnis der Ehefrau eines GesGf zur Gesellschaft des Ehemanns > Arbeitnehmer Rz 100 ff und > Einmanngesellschafter.
3. Besonderheiten bei der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)
Rz. 14
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist bei einer KapGes eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt, in keinem Zusammenhang mit einer ordentlichen Gewinnausschüttung steht und beim Gesellschafter zu Einnahmen iSv § 20 EStG führen kann (zB BFH 173, 412 = BStBl 1994 II, 479; BFH 200, 197 = BStBl 2004 II, 131; BFH 241, 332 = BStBl 2013 II, 771; R 8.5 Abs 1 Satz 1 KStR). Bei einem beherrschenden Gesellschafter (davon ist auch bei mehreren GesGf idR auszugehen; > Rz 41) kann die Vermögensminderung in einer – angemessenen oder unangemessenen – Vergütung bestehen, die ihm die Gesellschaft zahlt oder zu zahlen hat und die...