Rz. 1
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Eine Gewerkschaft ist ein Berufsverband (> Berufsstände und Berufsverbände). Gewerkschaftsbeiträge sind > Werbungskosten (> Beiträge Rz 2 f), ebenso bei Sozialrentnern, wenn sie für die Gewerkschaft tätig waren und aus Anhänglichkeit und wegen des gebotenen Rechtsschutzes Mitglied bleiben (FG Köln vom 02.10.1989 – 5 K 4299/88, DB 1990, 402; > Werbungskosten Rz 54). Gewerkschaftsbeiträge sind bei Empfängern von Renten aus der > Sozialversicherung generell WK iRd > Renteneinkünfte (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG; OFD Cottbus vom 28.09.1993 – S 2212 – 1 – St 113, HaufeIndex 1 160 992). Ersetzt der ArbG Gewerkschaftsbeiträge, führt das zu stpfl > Arbeitslohn.
Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin für ihre Gewerkschaftstätigkeit im > Ehrenamt sind WK iRd > Versorgungsbezüge (BFH 280, 568 = BFH/NV 2023, 1439).
Rz. 2
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Keine WK/BA sind Gewerkschaftsbeiträge, wenn der Stpfl infolge Übernahme eines politischen Mandats oder wegen Aufnahme einer selbständigen/gewerblichen Tätigkeit keinen Status als > Arbeitnehmer mehr hat (OFD Frankfurt/M vom 05.06.1996, DB 1996, 1373). Die Aufwendungen eines Mitglieds des > Betriebsrat, das als Gewerkschaftsfunktionär zusätzlich Verbandsaufgaben übernimmt, hat BFH 132, 431 = BStBl 1981 II, 368 zuvor als WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt; das ist aber uE zweifelhaft, weil aus Verfassungsgründen die ArbN- von der Verbandstätigkeit zu trennen ist (vgl Küttner/Loschelder, Personalbuch Betriebsratsfreistellung Rz 40 mwH). Aufwendungen aus Anlass von Veranstaltungen der Gewerkschaft sind keine WK (EFG 1989, 171; > R 9.3 Abs 1 LStR). Ebenso nicht Aufwendungen für eine Informationsreise, die ausschließlich der ehrenamtlich ausgeübten Nebentätigkeit für die Gewerkschaft dient (EFG 1989, 565 mwN). Aufwendungen für Veranstaltungen von > Berufsstände und Berufsverbände, die der Berufsfortbildung dienen, zB Vorlesungen bei Volkshochschulen, Fortbildungslehrgänge ua, können WK sein (> R 9.3 Abs 2 LStR; > Bildungsaufwendungen Rz 10 ff und Rz 22 ff; außerdem > Beiträge Rz 4).
Rz. 3
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Zuwendungen, die Gewerkschaftsfunktionäre als ArbN-Beisitzer in Einigungsstellen an die Hans-Böckler-Stiftung machen, sind steuerlich nach denselben Grundsätzen wie Zuwendungen von ArbN-Vertretern im > Aufsichtsrat zu behandeln. Solche Zuwendungen sind nur dann als > Betriebsausgaben abziehbar, wenn sich der Beisitzer vor seiner Wahl rechtswirksam zur Zahlung verpflichtet hat; > Aufsichtsrat Rz 5. Gleiches gilt für Zuwendungen von Vorstands- und anderen nichtselbständig tätigen Organmitgliedern (OFD Frankfurt/M vom 20.03.1995, DB 1995, 1310).
Rz. 4
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Zu Vergütungen, die Vertreter der > Arbeitnehmer im Aufsichtsrat beziehen > Aufsichtsrat Rz 4. Vergütungen, die der DGB den Teilnehmern an den Lehrgängen seiner Bundesschule zahlt, sind kein > Arbeitslohn (BFH vom 06.05.1954 – IV 168/53 nv, BeckRS 1954, 21 009 057). Über Streikgelder > Streikunterstützungen. Über Betriebskassierer > Kassierer Rz 2.
Rz. 5
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Wegen der ArbN-Eigenschaft von Gewerkschaftsfunktionären iSd VermBG > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 25 ff [28].