1. Bildung eines Freibetrags bei Steuerklasse VI
Rz. 5
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Das > Wohnsitz-Finanzamt stellt auf Antrag für ein 2. oder weiteres Dienstverhältnis einen vom > Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag fest (vgl § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG), der zum Abruf als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den ArbG beim BZSt bereitsteht. Entsprechendes gilt für die vom > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG nach § 39 Abs 3 EStG ausgestellte > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eines unbeschränkt steuerpflichtigen ArbN iSv § 1 Abs 2 EStG oder § 1 Abs 3 EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff [19], 20ff [29]). Antragsberechtigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige ArbN.
Rz. 6
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Das FA bildet einen Freibetrag für das nach Steuerklasse VI besteuerte Dienstverhältnis, wenn der voraussichtliche > Jahresarbeitslohn aus dem ersten (Haupt-)Dienstverhältnis so gering ist, dass er die für dieses Dienstverhältnis geltenden Frei- und Pauschbeträge nicht ausschöpft und deshalb nach der maßgeblichen Steuerklasse keine LSt zu erheben ist.
Rz. 7
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Die Feststellung des Freibetrags für das 2. oder weitere Dienstverhältnisse setzt voraus:
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Der > Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis unterschreitet den auf volle Euro abgerundeten Betrag, bis zu dem nach der Steuerklasse des ersten Dienstverhältnisses keine LSt zu erheben ist und |
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in Höhe des Freibetrags wird zur Berücksichtigung beim LSt-Abzug für das erste Dienstverhältnis (Steuerklasse I bis IV) ein entsprechender Hinzurechnungsbetrag als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 10 gebildet (§ 39a Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG). Um den Hinzurechnungsbetrag muss der ArbG den Arbeitslohn aus dem 1. Dienstverhältnis vor dem LSt-Abzug erhöhen. Zur Bemessung von Frei- und Hinzurechnungsbetrag > Rz 8. |
Beispiel:
A ist im Jahr 2023 als Kellner halbtags mit einem Bruttolohn von monatlich 1 800 EUR tätig. Für dieses Dienstverhältnis legt der ArbG die Steuerklasse III zugrunde. In einem weiteren Dienstverhältnis als Verkäufer erzielt er einen Bruttolohn von 500 EUR. Hierfür ist die Steuerklasse VI anzuwenden.
LSt-Abzug ohne Übertragung des Grundfreibetrags:
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Steuerklasse III |
Steuerklasse VI |
Bruttolohn monatlich |
1 800 EUR |
500,00 EUR |
Lohnsteuer monatlich |
0 EUR |
55,08 EUR |
Betrag, bis zu dem nach der Steuerklasse III keine LSt zu erheben ist |
2 397 EUR |
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steuerlich bisher nicht ausgeschöpft |
597 EUR |
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Stellt A beim FA einen Antrag auf Übertragung des bisher nicht ausgeschöpften Betrags als Freibetrag auf das 2. Dienstverhältnis mit der Steuerklasse VI, wird ihm der Arbeitslohn im 2. Dienstverhältnis als Verkäufer ohne LSt-Abzug ausgezahlt. Für sein 1. Dienstverhältnis ist zwar ein entsprechender Hinzurechnungsbetrag festzustellen. Aber auch unter Hinzurechnen dieses Betrags ist kein LSt-Abzug vorzunehmen.
Der LSt-Abzug wird nach der Übertragung des im 1. Dienstverhältnis ungenutzten Betrags, bis zu dem nach der dafür maßgebenden Steuerklasse keine LSt zu erheben ist, wie folgt vorgenommen:
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Steuerklasse III |
Steuerklasse VI |
Bruttolohn monatlich |
1 800 EUR |
500 EUR |
+ Hinzurechnungsbetrag |
500 EUR |
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./. Freibetrag |
0 EUR |
500 EUR |
= lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage |
2 300 EUR |
0 EUR |
Lohnsteuer monatlich |
0 EUR |
0 EUR |
2. Bemessung des Freibetrags
Rz. 8
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Der ArbN kann die Höhe des vom FA zu bildenden Frei-/Hinzurechnungsbetrags selbst bestimmen. Sie darf den auf volle Euro abgerundeten Eingangsbetrag des Jahreslohnsteuertarifs nicht überschreiten, bis zu dem nach der für das erste Dienstverhältnis maßgeblichen Steuerklasse keine LSt zu erheben ist.
Beispiel 1:
Der verheiratete Stpfl ist 2013 in Rente gegangen. Sein ehemaliger ArbG, von dem er eine Betriebsrente erhält, hat für das erste Dienstverhältnis die Steuerklasse III abgerufen. Die steuerpflichtigen Versorgungsbezüge betragen im Kalenderjahr 2023 insgesamt 9 750 EUR. Außerdem bezieht der Stpfl aus einem aktiven Dienstverhältnis Arbeitslohn.
Der die Betriebsrente zahlende ArbG hat beim LSt-Abzug nach Abzug der > Freibeträge für Versorgungsbezüge iHv 2 652 EUR auf den verbleibenden Arbeitslohn iHv 7 098 EUR die besondere Lohnsteuertabelle – den besonderen > Lohnsteuertarif Rz 15 ff [20] – angewendet. Dort fällt für die Versorgungsbezüge bei der Steuerklasse III keine LSt an.
Da beim LSt-Abzug von den Versorgungsbezügen der Eingangsbetrag des Jahreslohnsteuertarifs höher liegt, die dem ArbN zustehenden Frei- und Pauschbeträge aber nicht ausgeschöpft werden können, kann das FA auf Antrag des Stpfl für das aktive Dienstverhältnis mit der Steuerklasse VI einen Freibetrag bis zur Höhe dieses Überschusses bilden. Für das erste Dienstverhältnis mit Steuerklasse III muss das FA gleichzeitig in Höhe des Freibetrags einen Hinzurechnungsbetrag feststellen.
Rz. 8/1
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Der beantragte Freibetrag sollte die Höhe des Arbeitslohns aus dem zweiten Dienstverhältnis nicht übersteigen, weil der Hinzurechnungsbetrag anderenfalls beim ersten Dienstverhältnis zu einem erhöhten LSt-Abzug führt. Eine Bagatellgrenze sieht da...