Rz. 1
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
So gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Beiträge des ArbN zu einer Haftpflichtversicherung sind > Werbungskosten. Beispiele: Berufshaftpflichtversicherung bei einem > Lehrer oder einem angestellten > Steuerberater, für > Rechtsanwälte Rz 6 oder ähnliche Dienstleister. WK sind auch Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung für einen ausschließlich beruflich genutzten Pkw; sie werden aber ggf mit der > Entfernungspauschale Rz 76 abgegolten (siehe ergänzend auch > Rz 3).
Rz. 2
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Aufwendungen für eine Haftpflichtversicherung, die weder > Betriebsausgaben noch WK sind (privat veranlasste Haftpflichtversicherungsbeiträge), gehören zu den beschränkt abziehbaren SA (vgl § 10 Abs 1 Nr 3a EStG; > Sonderausgaben Rz 43).
Sie sind aber keine > Vorsorgeaufwendungen und deshalb nicht in der > Vorsorgepauschale enthalten, sondern müssen zusammen mit anderen beschränkt abziehbaren SA vom FA als Freibetrag für den LSt-Abzug im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 35 ff festgestellt oder mit der > Steuererklärung bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern geltend gemacht werden.
Rz. 3
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Bei beruflicher und privater Nutzung eines Kfz wird grundsätzlich der gesamte Aufwand für die Pkw-Haftpflicht im Verhältnis der privaten zur beruflichen Nutzung aufgeteilt und entsprechend diesem Aufteilungsmaßstab als WK und SA berücksichtigt. Bei Inanspruchnahme der > Entfernungspauschale, also ohne Nutzung für Auswärtstätigkeit, werden die Beiträge aus Vereinfachungsgründen voll den Kosten der privaten > Lebensführung zugerechnet (> R 10.5 EStR) und sind dann insgesamt > Sonderausgaben.
Rz. 4
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Schüttet eine Versicherungsgesellschaft Dividende aus, so ermäßigen sich die Versicherungsbeiträge um diesen Betrag (RFH, RStBl 1934, 429). Ebenso sind Beitragsrückerstattungen von den laufenden Beiträgen zu kürzen (BFH 77, 592 = BStBl 1963 III, 536; > Sonderausgaben Rz 116 ff).
Rz. 5
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Haftpflichtversicherungsprämien sind als SA abziehbar, wenn sie an Versicherungsunternehmen entrichtet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der > Europäische Union oder einem Staat des EWR (> Europäischer Wirtschaftsraum) haben und das Versicherungsgeschäft im > Inland betreiben dürfen, sowie an Versicherungen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist (§ 10 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a EStG).
Rz. 6
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Zum Abzug von SA, wenn Versicherungsnehmer und Beitragszahler nicht identisch sind, > Sonderausgaben Rz 7 ff.
Rz. 7
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Zu einer vom ArbG für den ArbN abgeschlossenen Fahrer-Regress-Haftpflichtversicherung > Schadensersatz Rz 17. Auch die Autoinsassenversicherung ist eine Haftpflichtversicherung. Eine besondere Form der Haftpflichtversicherung ist die > Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung; ergänzend > D & O-Versicherung.
Rz. 8
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Bisher galt: Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den ArbG führt zu > Arbeitslohn, weil diese gemäß § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb ein überwiegend betriebliches Interesse des ArbG nicht gegeben ist (BFH 218, 370 = BStBl 2007 II, 892; > Rechtsanwälte Rz 6). Diese Rechtsprechung hat der BFH uE zutreffend unlängst etwas verfeinert: Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät den Versicherungsbeitrag einer angestellten Rechtsanwältin, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, ist Arbeitslohn regelmäßig nur iHd übernommenen Prämienanteils gegeben, der auf die in § 51 Abs 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt und den die Rechtsanwältin zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs 1 Satz 1 BRAO benötigt. Die selbständige Höherversicherung des angestellten und zivilrechtlich nicht haftenden "Briefkopfanwalts" ist allein dem Umstand geschuldet, dass für die Sozien im haftungsrechtlichen Sinn durch Anwendung der Durchschnittsleistung im Versicherungsfall keine Unterdeckung entsteht. Insoweit besteht ein ganz überwiegend betriebliches Interesse der Sozietät an der versicherungsrechtlich benötigten Höherversicherung und der hierdurch abgedeckten Versicherungssumme. Soweit der angestellte Rechtsanwalt im Falle einer Anwaltstätigkeit außerhalb der Sozietät von der Höherversicherung profitieren könnte, handelt es sich um einen bloßen Reflex der originär betrieblichen Tätigkeit des ArbG (vgl insgesamt BFH vom 01.10.2020 – VI R 11/18 und VI R 12/18, BFH/NV 2021 506, 510).
Zum Abzug als > Werbungskosten > Rz 1.