Rz. 184
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Sind nicht amtliche Programme dazu bestimmt, für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten zu verarbeiten, so müssen sie im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung dieser Daten gewährleisten (§ 87c Abs 1 AO). Der Hersteller von Programmen haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten nach § 87c AO unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht (§ 72a Abs 1 AO).
Mit der Übermittlung von Daten, die nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmten Schnittstellen für steuerliche Zwecke an die FinVerw zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden, können Dritte (Auftragnehmer) beauftragt werden (§ 87d Abs 1 AO). Wer als solcher Auftragnehmer Programme zur Verarbeitung von Daten im Auftrag iSd vorgenannten § 87c AO einsetzt, haftet, soweit (1.) aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden oder (2.) er seine Identifizierungspflichten (§ 87d Abs 2 AO; vgl dazu ausführlich AEAO zu § 87d) verletzt hat und aufgrund der von ihm übermittelten Daten Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Übermittlung der Daten oder die Verletzung der vorgenannten Pflichten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht (§ 72a Abs 2 AO).
Für entgangene Steuer haftet ferner, wer Daten von Stpfl aufgrund gesetzlicher Vorschriften als mitteilungspflichtige Stelle (§ 93c Abs 1 AO) an die FinBeh zu übermitteln hat und vorsätzlich oder grob fahrlässig (1.) unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder (2.) Daten pflichtwidrig nicht übermittelt (§ 72a Abs 4 AO).
Die vorgenannten Regelung gelten seit dem 01.01.2017. Vor Einfügung dieser Vorschriften direkt ins Gesetz regelte die StDÜV in deren § 5 weitgehend ähnliche Haftungstatbestände. Die VO beruhte auf der Ermächtigungsgrundlage im damaligen § 150 Abs 6 AO. Für Daten, die vor dem 01.01.2017 zu übermitteln waren, ist die VO gemäß Art 97 § 27 Abs 1 Satz 2 EGAO weiter anzuwenden.