Rz. 105
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Im Rahmen des Entschließungsermessens prüft das FA, ob es überhaupt gegen den ArbG als Haftungsschuldner vorgehen kann. Das ist ausgeschlossen, wenn seine Inanspruchnahme unbillig ist, weil ein Haftungsbescheid dann von vornherein ermessensfehlerhaft wäre. Der ArbG haftet hier selbst dann nicht, wenn das FA die LSt beim ArbN zuvor erfolglos nachgefordert hat.
Rz. 106
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Für die Ausübung des Entschließungsermessens zugunsten des ArbG kommen nur solche Sachverhalte in Betracht, in denen objektiv eine Pflichtverletzung bei der Einbehaltung der LSt vorliegt und den ArbG subjektiv kein oder nur geringfügiges > Verschulden trifft (BFH 113, 157 = BStBl 1974 II, 756; BFH/NV 2009, 1454 mwN). Gemeint sind im Wesentlichen Sachverhalte, in denen der ArbG aufgrund eines entschuldbaren Rechtsirrtums die LSt nicht richtig einbehalten hat (BFH/NV 2013, 698). Die Haftung für Pflichtverletzungen bei der Abführung der LSt ist hier nicht gemeint.
Rz. 107
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Ein Rechtsirrtum ist gegeben, wenn aus einem Sachverhalt falsche rechtliche Folgerungen gezogen werden. Es handelt sich also um Fehler in der Rechtsanwendung. Entschuldbar ist der Rechtsirrtum aber nur dann, wenn der ArbG nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage davon ausgehen konnte, dass seine Rechtsauffassung zutreffend sei (so Offerhaus, BB 1982, 793 [796]; StBp 1986, 165).
Rz. 108
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Es ist ein rechtsstaatliches Gebot, den ArbG nur dann haften zu lassen, wenn seine Pflichten klar aus dem Gesetz oder den dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen erkennbar sind (BFH 135, 501 = BStBl 1982 II, 502 [506 aE]). Besteht eine solche Klarheit nicht, kann dies grundsätzlich nicht zu seinen Lasten gehen (vgl BFH 134, 149 = BStBl 1981 II, 801). Der ArbG muss sich aber um das Erkennen dieser Pflichten bemühen. Zu seiner Informationspflicht gehört, dass er sich über die jeweilige Gesetzeslage und eintretende Änderungen mit der gebotenen Sorgfalt informiert und sich vergewissert, ob eine seiner Meinungsbildung zugrunde liegende Anweisung der FinVerw noch gilt. Er muss sich grundsätzlich nicht nur über Gesetze und Rechtsverordnungen auf dem Laufenden halten, sondern auch über die im BStBl veröffentlichten LStR (BFH 82, 497 = BStBl 1965 III, 426) und LStH sowie die dort genannten BMF-Schreiben und Merkblätter zu Sonderthemen beachten. Bei der Frage, welche Anforderungen an eine sorgfältige Prüfung der Rechtslage zu stellen sind, muss einerseits berücksichtigt werden, ob und inwieweit der ArbG bzw seine Mitarbeiter über steuerliches Fachwissen verfügen, ob die LSt vom > Steuerberater betreut wird oder eine eigene Steuerabteilung vorhanden ist (vgl BFH 82, 497, aaO); fehlt eigene Sachkunde, ist ggf ein Steuerberater beizuziehen. Es kann aber vom ArbG kein steuerliches Wissen verlangt werden, das selbst der LSt-Außenprüfer nicht hat (BFH 82, 497 = BStBl 1965 III, 426); > Rz 118.
Rz. 109
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es der Gesetzgeber dem ArbG mit der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG; > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 5 ff) ermöglicht, sich in rechtlich zweifelhaften Fällen über die anzuwendenden lohnsteuerlichen Vorschriften informieren zu lassen und damit seine Haftung auszuschließen (BFH/NV 2009, 1454; > Rz 116). Bei ArbG mit mehreren Betriebsstätten im > Inland genügt es uE, die Auskunft bei einem der mehreren in Betracht kommenden > Betriebsstätten-Finanzamt – idR dem für die Geschäftsleitung zuständigen (vgl § 42e Satz 2 EStG) – einzuholen. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen Haftung und Anrufungsauskunft kann ein Absehen von einem solchen Auskunftsersuchen je nach Lage des Falls dazu führen, dass ein möglicher Irrtum nicht mehr entschuldbar ist (BFH 210, 420 = BStBl 2006 II, 30). Dass längere Zeit keine > Außenprüfung durchgeführt worden ist, kann dem FA nicht zugerechnet werden (BFH 125, 508 = BStBl 1978 II, 683). Weicht ein ArbG von einer erteilten Anrufungsauskunft ab, so kann er nicht dadurch einen Haftungsausschluss gemäß § 42d Abs 2 EStG iVm § 41c Abs 4 EStG bewirken, dass er die Abweichung, die Differenzbeträge und die steuerlichen Daten der betreffenden ArbN dem > Betriebsstätten-Finanzamt anzeigt (BFH 171, 74 = BStBl 1993 II, 687; > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 28 ff [39]).
Rz. 110
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Ein Tatsachenirrtum, auch wenn er entschuldbar ist, bewirkt uE keinen Haftungsausschluss. Denn anders als bei der zutreffenden Rechtsanwendung, bei der das FA – wie die folgenden Beispiele zeigen – auf die Meinungsbildung des ArbG Einfluss nimmt und sich daran nach > Treu und Glauben festhalten lassen muss, liegt die Ermittlung des Sachverhalts beim LSt-Abzug regelmäßig in der ausschließlichen Verantwortung des ArbG. Tatsachenirrtum ist ein Irrtum über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen, der zu einer falschen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, ggf auch einer falschen Bewertung geldwert...