Rz. 38
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Der ArbG haftet nach Nr 1 des § 42d Abs 1 EStG grundsätzlich nur, soweit seine Verpflichtung zur Einbehaltung von LSt reicht. Entsprechendes gilt, wenn ein Dritter, der nicht selbst ArbG ist, die Pflichten des ArbG wahrzunehmen hat; zu solchen Sachverhalten > Rz 3 sowie > Rz 44, 47, 53 ff.
Deshalb haftet ein ArbG ua nicht, soweit er von der Verpflichtung zum LSt-Abzug befreit ist, zB wenn er nicht der deutschen Steuerhoheit unterliegt und der ArbN deshalb zu veranlagen ist (> Arbeitgeber Rz 20, > Ausland, > Grenzgänger und > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 43 ff). Außerdem haftet er nicht für LSt, die ein früherer ArbG hätte einbehalten müssen. Wegen weiterer Haftungsausschlüsse > Rz 55 ff, > Rz 107 ff.
Rz. 39
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Der ArbG haftet aber bei Vereinbarung von > Nettolohn (BFH 117, 553 = BStBl 1976 II, 543) mit Ausnahme der Fälle des § 42d Abs 2 EStG; > Rz 90 ff. Das gilt besonders, wenn der ArbG die an sich einzubehaltende, aber nicht angemeldete LSt ohne Wissen des ArbN nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, denn auf die Abführung der LSt hat der ArbN idR keinen Einfluss (> Rz 136).
Rz. 40
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Der ArbG haftet ferner für LSt und andere Steuerabzugsbeträge, die darauf beruhen, dass er die in einem Haftungsbescheid nachgeforderte LSt usw für den ArbN übernommen hat (zu Einzelheiten > Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber Rz 1 ff). Das gilt idR auch, wenn der ArbG beim ArbN aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keinen Rückgriff mehr nehmen kann, zB weil dieser inzwischen aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden oder der Anspruch auf Erstattung arbeitsrechtlich verjährt ist (> Rz 248 ff).
Rz. 41
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Ebenso haftet der ArbG, wenn er zB bei Zahlung von Schwarzlöhnen zwecks Steuer- und Beitragshinterziehung die Unmöglichkeit einer späteren Rückbelastung beim ArbN bewusst in Kauf genommen hat (BFH 172, 467 = BStBl 1994 II, 194). Im letzteren Fall handelt es sich aber nicht um eine Nettolohnvereinbarung (BFH 166, 558 = BStBl 1992 II, 443), sodass – anders als bei einer nachweislichen Nettolohnvereinbarung (> Rz 90 ff) – auch eine Inanspruchnahme des ArbN in Betracht kommt. Dagegen ist eine Haftung ausgeschlossen, wenn der ArbG irrtümlich von ihm nicht einbehaltene ArbN-Anteile zur Sozialversicherung nachentrichten muss, den ArbN jedoch wegen Eintritts der gesetzlichen Lastenverschiebung (§ 28g Satz 3 SGB IV) nicht rückbelasten darf; das endgültige Verbleiben des Vorteils beim ArbN führt nicht zu zusätzlichem Arbeitslohn, weil es sich insoweit nicht um "für eine Beschäftigung" iSv § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG gezahlte Bezüge handelt (> Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 22).
Rz. 42
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Reicht der Barlohn nicht aus, um die LSt zu decken, und stellt der ArbN den Fehlbetrag nicht zur Verfügung oder hält der ArbG keinen entsprechenden Teil der anderen Bezüge zurück, so hat der ArbG dies dem > Betriebsstätten-Finanzamt anzuzeigen (§ 38 Abs 4 EStG; > Anzeigepflichten Rz 5). Kommt er seiner Anzeigepflicht unverzüglich nach, muss er den Unterschiedsbetrag nicht einbehalten und abführen. Folglich haftet er auch nicht (§ 42d Abs 2 EStG; > Rz 59). Im Umkehrschluss haftet er bei Verletzung der Anzeigepflicht (BFH 200, 350 = BStBl 2002 II, 884).
Rz. 43
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Der ArbG haftet aber auch, wenn er vom Arbeitslohn infolge einer Abtretung des ArbN einen um Steuerabzüge nicht geminderten Betrag an eine andere Person zahlt (> Abtretung des Arbeitslohns). Ebenso, wenn der Arbeitslohn aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gepfändet oder zwangsweise bei dem ArbG beigetrieben wird (> Pfändung von Arbeitslohn).
Rz. 44
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Der ArbG haftet in bestimmten Fällen, in denen nicht er selbst, sondern eine andere Person im Rahmen des Dienstverhältnisses > Arbeitslohn zahlt und der ArbG dies weiß oder erkennen kann und soweit er seiner Pflicht zum LSt-Abzug nicht nachkommt (§ 38 Abs 1 Satz 3 EStG). Das betrifft im Wesentlichen die sog ‚echte Lohnzahlung Dritter’. "Erkennen" ist der Eintritt der positiven Kenntnis, dass die LSt unrichtig einbehalten worden ist (zu Einzelheiten > Lohnzahlung durch Dritte Rz 5 ff). Um dem ArbG solche Kenntnis zu verschaffen, ist der ArbN verpflichtet, ihm am Ende eines jeden Lohnzahlungszeitraums die von einem Dritten erhaltenen Bezüge anzugeben (§ 38 Abs 4 Satz 3 HS 1EStG).
Rz. 45
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Macht der ArbN keine oder erkennbare unrichtige Angaben, hat der ArbG dies seinem FA anzuzeigen (§ 38 Abs 4 Satz 3 HS 2 EStG; > Anzeigepflichten Rz 8). Diese Anzeige hat den Haftungsausschluss zur Folge (> Rz 146). Unterlässt der ArbN die Anzeige und hat der ArbG keine Veranlassung zur Nachfrage, haftet er nicht (Umkehrschluss aus > R 38.4 Abs 2 Satz 4 LStR).
Rz. 46
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
§ 38 Abs 1 Satz 3 EStG ist lex specialis zu dessen Satz 1. Während Satz 1 die Verpflichtung zum LSt-Abzug davon abhängig macht, dass Arbeitslohn vo...