Rz. 150/5

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

In weiteren Fällen sind andere Personen als der eigentliche ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet (> Arbeitgeber Rz 30 ff). Dementsprechend haften sie für nicht einbehaltene und nicht abgeführte LSt nach § 42d Abs 1 Nr 1 EStG. Das betrifft in den Fällen des § 3 Nr 65 EStG die Versicherung/Pensionskasse, der der PSV die Abwicklung von Versorgungsansprüchen übertragen hat. Zu Einzelheiten > Pensions-Sicherungs-Verein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?