Rz. 1
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Die Beiträge der ArbN der Freien und Hansestadt Hamburg zur > Zusatzversorgung nach dem Hamburgischen Ruhegeldgesetz (jetzt Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz) stellen keinen gegenwärtig zufließenden > Arbeitslohn dar (> Betriebliche Altersversorgung Rz 15 ff). Erst die im Alter als > Versorgungsbezüge Rz 26 erbrachten Leistungen (vgl § 18 Abs 3 BetrAVG) werden besteuert (BFH 209, 571 = BStBl 2005 II, 890).
Rz. 2
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Zur Auswärtstätigkeit (> Reisekosten Rz 1 ff) und zur > Erste Tätigkeitsstätte > Hafenarbeiter mwN.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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