Rz. 1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die Beiträge der ArbN der Freien und Hansestadt Hamburg zur > Zusatzversorgung nach dem Hamburgischen Ruhegeldgesetz (jetzt Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz) stellen keinen gegenwärtig zufließenden > Arbeitslohn dar (> Betriebliche Altersversorgung Rz 15 ff). Erst die im Alter als > Versorgungsbezüge Rz 26 erbrachten Leistungen (vgl § 18 Abs 3 BetrAVG) werden besteuert (BFH 209, 571 = BStBl 2005 II, 890).

 

Rz. 2

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zur Auswärtstätigkeit (> Reisekosten Rz 1 ff) und zur > Erste TätigkeitsstätteHafenarbeiter mwN.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?