Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Bezüge der ehrenamtlichen Vorsitzenden, die Handwerker sind, sind nicht > Arbeitslohn, sondern Betriebseinnahmen (BFH 61, 82 = BStBl 1955 III, 229; > Arbeitnehmer Rz 46). Wegen der Steuerfreiheit von > Aufwandsentschädigungen Rz 20ff, > Aufwandsentschädigungen Rz 63 Handwerkskammern (§ 3 Nr 12 Satz 2 EStG, > R 3.12 Abs 2ff LStR).

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zur Besteuerung nebenberuflicher Lehrer bei Lehrgängen der Handwerkskammern > R 19.2 LStR und > Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit Rz 9–11, > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 31. Auch Personen, die bei den Handwerkskammern hauptberuflich als angestellte Lehrkräfte in der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden tätig sind, können bei der Durchführung von Vorbereitungskursen zur Meisterprüfung und von Sonderlehrgängen nebenberuflich iSv § 3 Nr 26 EStG tätig sein (EFG 1995, 416).

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zum Austausch von Daten zwischen FinVerw und Handwerkskammer > Elektronische Kommunikation Rz 7.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?