Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Vergütungen für Personen, die Hausaufgabenhilfe leisten, unterliegen idR nicht dem LSt-Abzug. Es handelt sich nicht um > Arbeitslohn, sondern um Einnahmen aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG; > Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit Rz 12), ggf um Einnahmen aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 26 EStG kann bei Nachhilfeunterricht in Betracht kommen, aber nicht, wenn reine Betreuungsleistungen erbracht werden (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 13).

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zu den nach § 10 Abs 1 Nr 5 EStG als SA abziehbaren Aufwendungen der Eltern für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes gehören ua Aufwendungen für die Hausaufgabenbetreuung (vgl BFH 126, 443 = BStBl 1979 II, 142). Zu Einzelheiten > Kinderbetreuung.

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Aufwendungen für die Hausaufgabenhilfe oder Nachhilfestunden gehören nicht zu den haushaltsnahen Tätigkeiten, für die nach § 35a EStG eine Steuerermäßigung gewährt wird (§ 35a Abs 5 Satz 1 HS 2 EStG; > Haushaltshilfe Rz 17 und 22/1). Sie sind idR keine AgB (> Krankheitskosten Rz 10 Nachhilfeunterricht; > Umzugskosten Rz 83). Anders als die Hausaufgabenbetreuung (> Rz 2) führt die schulische Nachhilfe nicht zu abziehbaren Kinderbetreuungskosten (> Kinderbetreuung Rz 25; § 10 Abs 1 Nr 5 Satz 2 EStG). Ergänzend > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Nachhilfeunterricht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?