Rz. 1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Es ist zu unterscheiden zwischen Hausgewerbetreibenden, Zwischenmeistern und Heimarbeitern. Heimarbeiter sind nichtselbständig tätig, also > Arbeitnehmer (> R 15.1 Abs 2 EStR); Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sind selbständig tätig, also Gewerbetreibende (vgl § 11 Abs 3 GewStG). Wegen Personen, die gleichzeitig Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sind, vgl BFH 76, 399 = BStBl 1963 III, 146 und > Rz 5 ff. Rechtsgrundlage ist das Heimarbeitsgesetz (HAG). § 1 Abs 4 HAG und § 19 HAG sind verfassungsgemäß (BVerfG 34, 307). Außerdem gilt die 1. DurchführungsVO zum HAG (HAGDV 1). Danach gelten folgende Begriffsbestimmungen (> R 15.1 Abs 2 EStR):
Rz. 2
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt (§ 2 Abs 1 HAG). Zu den Abgrenzungskriterien vgl BAG 65, 80 vom 03.04.1990 – 3 AZR 258/88, DB 1991, 604.
Rz. 3
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Hausgewerbetreibender ist, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Beschafft der Hausgewerbetreibende die Roh- und Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nicht beeinträchtigt (§ 2 Abs 2 HAG). Nicht Hausgewerbetreibender, sondern gewerblich tätig ist, wer fortgesetzt mit mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern arbeitet, selbst wenn die Arbeitszeit dieser Personen insgesamt nicht über die zweier vollbeschäftigter ArbN hinausgeht (BFH 150, 361 = BStBl 1987 II, 719); anders, wenn nur gelegentlich mehr als zwei Hilfskräfte beschäftigt werden (BFH 141, 58 = BStBl 1984 II, 534).
Rz. 4
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Wie Heimarbeiter nichtselbständig tätig sind gleichgestellte Personen, die idR allein oder mit ihren Familienangehörigen in eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte eine sich in regelmäßigen Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit eines anderen gegen Entgelt ausüben, ohne dass ihre Tätigkeit als gewerblich anzusehen oder dass der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder Zwischenmeister ist (§ 1 Abs 2 Buchst a HAG). Zur Gleichstellung von Heim-Schreibkräften mit Heimarbeitern vgl BB 1976, 647; vgl auch LAG Düsseldorf vom 23.08.1989 – 4 Sa 615/89, DB 1990, 1338. Ergänzend > Tele[heim]arbeit. Dagegen sind die nach § 1 Abs 2 Buchst b bis d HAG gleichgestellten Personen gewerblich tätig.
Rz. 5
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Für die Abgrenzung zwischen den (selbständigen) Hausgewerbetreibenden und Zwischenmeistern sowie den (nichtselbständigen) Heimarbeitern ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Heimarbeiter ist nicht, wer fremde Hilfskräfte beschäftigt oder ein Unternehmensrisiko, besonders bei Einsatz wertvoller Betriebsmittel, trägt. Auch eine größere Zahl von Auftraggebern kann zum Hausgewerbe führen (> R 15.1 Abs 2 EStR).
Die Rechtsprechung stellte früher nicht so sehr auf die Verhältnisse des einzelnen ArbN, sondern auf die typischen Verhältnisse des betreffenden Industriezweigs oder Wirtschaftsgebiets ab (RFH, RStBl 1941, 873; 1943, 299). Demgegenüber geht die Rechtsprechung heutzutage an rechtserheblichen Besonderheiten des Einzelfalls wie einer besonderen Vertragsgestaltung nicht vorbei. Zum steuerrechtlichen Begriff "Arbeitnehmer" und zur Abgrenzung der selbständigen von der nichtselbständigen Tätigkeit allgemein > Arbeitnehmer Rz 1 ff, 8 ff.
Rz. 6
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Hausgewerbetreibenden und Heimarbeitern ist gemein, dass sie in eigener Wohnung oder Betriebsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden (Zwischenmeistern) mit eigener Handarbeit Waren herstellen oder bearbeiten und dabei wesentlich am einzelnen Stück mitarbeiten. "Mitarbeit am Stück" ist nicht die kaufmännische (unternehmerische) Tätigkeit, sondern die körperliche Arbeit am Produkt (BFH 104, 454 = BStBl 1972 II, 385). Auch die Art der Bezahlung ist nicht entscheidend. Gewöhnlich werden die abgenommenen Stücke bezahlt. Zudem sind auch Hausgewerbetreibende, obwohl persönlich unabhängig, wirtschaftlich abhängig. Auf der anderen Seite sind bei Heimarbeitern viele Merkmale gegeben, die für Selbständigkeit sprechen; sie haben zB keine feste Arbeitszeit, sie arbeiten außerhalb der Betriebsstätte(n) des ArbG in eigenen Räumen und s...