Rz. 18
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Soweit Aufwendungen als > Sonderausgaben – zB Erhaltungsmaßnahmen nach § 34f EStG – oder als > Außergewöhnliche Belastungen – zB Pflege- und Betreuungskosten (> Rz 23, 41/2) als > Krankheitskosten – berücksichtigt worden sind, erhält der Stpfl keine Steuerermäßigung (§ 35a Abs 5 Satz 1 EStG). Dies gilt für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (> Rz 21 ff) ebenso wie für Dienstleistungen gewerblicher Unternehmen (> Rz 40 ff). Da eine Gewährung der Steuerermäßigung nicht bereits ausgeschlossen ist, wenn die Aufwendungen dem Grunde nach auch SA oder AgB darstellen, sondern nur wenn sie als SA oder AgB berücksichtigt worden sind, hat der Stpfl ein Wahlrecht. Er kann die entsprechenden Aufwendungen als SA oder AgB geltend machen oder dafür die Steuerermäßigung beantragen. Wegen der Ausnahme bei > Kinderbetreuungskosten > Rz 17.
Rz. 18/1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Beantragt der Stpfl Aufwendungen, die dem Grunde nach sowohl nach § 33 EStG als auch nach § 35a EStG begünstigt sind, als AgB zu berücksichtigen, kann für den Teil der Aufwendungen, der wegen der > Zumutbare Belastung nicht als AgB abziehbar ist oder wegen der Gegenrechnung von > Pflegegeld oder Pflegetagegeld nicht als AgB berücksichtigt wird, die Steuerermäßigung beantragt werden. Dabei ist zu Gunsten des Stpfl davon auszugehen, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf die nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen entfällt (BMF vom 09.11.2016, Rz 32, BStBl 2016 I, 1213, > Rz 9; > Rz 54 Beispiel 4).
Nach Urteil des FG Nds vom 19.04.2018 – 11 K 212/17 (Rev, BFH VI R 46/18) ist bei einer krankheitsbedingten Unterbringung in einem Apartment einer Seniorenresidenz auch der Teil der Aufwendungen, der dem Grunde nach sowohl als AgB als auch nach § 35a EStG begünstigt ist und sich wegen des Abzugs der > Haushaltsersparnis (> Altenheim Rz 4) nicht als AgB ausgewirkt hat, nach § 35a EStG begünstigt.
Rz. 18/2
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs 2 EStG kann der Gepflegte für seinen Pflegeaufwand auch dann in Anspruch nehmen, wenn bei einem pflegenden Angehörigen der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs 6 EStG berücksichtigt wird (> Pflege-Pauschbetrag).
Nimmt der pflegebedürftige Stpfl einen > Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch, kann er Pflegeaufwendungen und andere behinderungsbedingte Kosten nicht nach § 35a EStG geltend machen (BFH 246, 293 = BStBl 2014 II, 970). Wird dagegen der einem Kind zustehende > Behinderten-Pauschbetrag Rz 62 ff auf den Stpfl übertragen, kann er für Pflege- und Betreuungskosten, die ihm für das Kind entstanden sind, die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen; vgl BMF vom 09.11.2016, Rz 33, > Rz 9.