Rz. 54

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Der Stpfl kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die unterschiedlichen begünstigten Tätigkeiten grundsätzlich nebeneinander in Anspruch nehmen. Sind ihm im VZ für eine haushaltsnahe geringfügige Beschäftigung (§ 35a Abs 1 EStG; > Rz 26 ff), für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, das keine geringfügige Tätigkeit ist, (§ 35a Abs 2 Satz 1 Alt 1 EStG; > Rz 30 ff) oder für die Inanspruchnahme haushaltsnaher gewerblicher Dienstleistungen (§ 35a Abs 2 Satz 1 Alt 2, Satz 2 EStG; > Rz 40 ff) Aufwendungen entstanden, wird die Steuerermäßigung nach § 35a Abs 1 EStG und § 35a Abs 2 EStG gewährt; ebenso kommt für Handwerkerarbeiten die Steuerermäßigung (§ 35a Abs 3 EStG) zusätzlich in Betracht (> Handwerkerleistungen).

 

Beispiel 1:

A hat B im VZ 01 zunächst als Putzhilfe im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (§ 35a Abs 1 EStG) beschäftigt. Nachdem sich herausgestellt hat, dass B noch eine weitere Putzstelle in einem Privathaushalt hat und dort ein Beschäftigungsverhältnis iSv § 8a SGB IV unterhalten wird, ist A mit B ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (§ 35a Abs 2 Satz 1 Alt 1 EStG) eingegangen. Sowohl die Aufwendungen, die A im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nach § 35a Abs 1 EStG als auch nach Abs 2 Satz 1 Alt 1 entstanden sind, kommen für eine Steuerermäßigung in Betracht.

 

Beispiel 2:

C beschäftigt im VZ 2019 während der ersten 8 Monate D als geringfügig Beschäftigte. D reinigt wöchentlich die von C selbstgenutzte Wohnung. C zahlt D einen monatlichen Arbeitslohn von 300 EUR. Die gesamten Lohnkosten im VZ 2019 betragen – einschließlich einer Sonderzahlung des C – 2 700 EUR. Nachdem D sich selbständig gemacht hat, erbringt sie haushaltsnahe Dienstleistungen für die letzten vier Monate des Jahres; die monatliche Rechnung weist eine Forderung von 400 EUR aus. C hat außerdem im September 2019 den ortsansässigen Handwerker M mit der Renovierung seiner Wohnräume beauftragt. M hat ihm dafür Arbeitskosten von 900 EUR einschließlich USt in Rechnung gestellt, die C auf das Konto von M überwiesen hat.

C kann gemäß § 35a Abs 1 EStG für den VZ 2019 eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Diese beträgt 20 % von 2 700 EUR, also 540 EUR, begrenzt auf den (vollen; > Rz 48/1) Höchstbetrag von 510 EUR. Darüber hinaus kann C die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs 2 Satz 1 Alt 2 EStG für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend machen. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen von (4 × 400 EUR = 1 600 EUR), also 320 EUR, die den Höchstbetrag von 4 000 EUR nicht überschreiten. Bei seiner Steuererklärung kann C zusätzlich wegen der > Handwerkerleistungen von M eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs 3 EStG erhalten. Sie beträgt 20 % der Aufwendungen von 900 EUR = 180 EUR; der Höchstbetrag von 1 200 EUR wird nicht überschritten.

 

Beispiel 3:

E hat F im VZ 2019 im Rahmen eines sv-beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Hilfe in seinem Privathaushalt mit einem Gesamtaufwand von 20 000 EUR beschäftigt. Außerdem hat in 2019 die darauf spezialisierte Firma R die privaten Kellerräume von E entrümpelt und gesäubert; den Rechnungsbetrag dafür iHv 300 EUR (Arbeitskosten) hat E von seinem Bankkonto überwiesen.

E kann für den VZ 2019 die Steuerermäßigung aufgrund der Beschäftigung von F nach § 35a Abs 2 Satz 1 Alt 1 EStG (> Rz 30 ff) und wegen der Reinigungsarbeiten der R nach § 35a Abs 2 Satz 1 Alt 2 EStG (> Rz 40 ff) in Anspruch nehmen. Die Aufwendungen von 20 000 EUR für F und 300 EUR für R werden zusammen gerechnet (> Rz 48); die Steuerermäßigung beträgt 20 % von 20 300 EUR = 4 060 EUR, höchstens jedoch 4 000 EUR. Der Höchstbetrag von 4 000 EUR wird nur einmal gewährt.

 

Beispiel 4:

(Abwandlung von Beispiel 3): E hat in 2019 die Firma X beauftragt, die bei einem > Hochwasser überfluteten und verschlammten privaten Kellerräume seines Hauses säubern zu lassen; den Rechnungsbetrag dafür iHv 2 300 EUR (Arbeitskosten) überwies E von seinem Bankkonto.

Die Beseitigung der Hochwasserfolgen ist eine AgB iSv § 33 EStG (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Wasserschaden). Beantragt E die Aufwendungen als AgB zu berücksichtigen, kommt insoweit eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht in Betracht, denn die Berücksichtigung der Aufwendungen als AgB geht der Steuerermäßigung nach § 35a EStG vor (> Rz 18). Für den als > Zumutbare Belastung nicht als AgB abziehbaren Teil seiner Aufwendungen kann E aber die Steuerermäßigung nach § 35a EStG bekommen (BMF vom 09.11.2016, Rz 32, BStBl 2016 I, 1213, > Rz 9).

Abwandlung: Beantragt E keine Berücksichtigung als AgB, kann § 35a EStG angewandt werden.

 

Rz. 55–57

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Randziffern einstweilen frei.

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