Rz. 35

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs 1, 2 Satz 1 Alt 1 EStG setzt ein Beschäftigungsverhältnis zum Stpfl voraus. Damit übernimmt das Steuerrecht ein Merkmal aus der SozVers: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, besonders in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 SGB IV; ergänzend > Sozialversicherung Rz 5 ff). Ob auch ein lohnsteuerrechtliches Dienstverhältnis gegeben ist, bleibt grundsätzlich unerheblich. Für die hier in Betracht kommenden Arbeiten dürften aber die auf Ausnahmefälle begrenzten Unterschiede nicht praktisch werden. Wegen der weitgehend identischen Voraussetzungen wird es sich vielmehr idR auch lohnsteuerlich um ArbN handeln (> Arbeitnehmer Rz 8 ff). Bestehen im Einzelfall Zweifel über ein Beschäftigungsverhältnis iSv § 35a EStG, wird das FA der Entscheidung der Minijob-Zentrale oder einer gesetzlichen Krankenkasse (Einzugsstelle) folgen.

 

Rz. 36

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

IdR wird der Stpfl der > Arbeitgeber sein. Davon macht die FinVerw grundsätzlich die Steuerermäßigung abhängig (BMF vom 09.11.2016, Rz 25, BStBl 2016 I, 1213, > Rz 9). Ist eine Haushaltshilfe bei einem Dritten beschäftigt und arbeitet sie stundenweise auch im privaten Haushalt des Stpfl, dem der Dritte die Leistungen in Rechnung stellt, sind die Zahlungen des Stpfl keine Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (vgl OFD Frankfurt/M vom 13.04.1999, DB 1999, 1531); sie können jedoch nach § 35a Abs 2 Satz 1 Alt 2 EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sein (> Rz 40 ff). Es kann aber auch ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis zu mehreren ArbG bestehen (sog ArbG-Pool; vgl BMF vom 09.11.2016, Rz 29, > Rz 9).

 

Rz. 37

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis kann mit einem nahen Angehörigen, der nicht im Haushalt des Stpfl lebt, eingegangen werden (> Angehörige; allgemein > Arbeitnehmer Rz 80 ff). Die Arbeitsleistung muss aber ernsthaft vereinbart sein und für einen angemessenen und tatsächlich ausgezahlten Lohn erbracht werden. So kann zB die in ihrem eigenen Haushalt lebende, arbeitsfähige Mutter im Haushalt ihrer berufstätigen Kinder beschäftigt sein (zu Einzelheiten etwa bei Ehegatten und Eltern > Arbeitnehmer Rz 83 ff, 120 ff). Einen schriftlichen Arbeitsvertrag wird das FA uE – ebenso wie bei im Haushalt beschäftigten fremden Dritten – nicht immer fordern können. Indiz für die tatsächliche Durchführung der haushaltsnahen Beschäftigung ist zB, ob sonst eine fremde Hilfe im Haushalt erforderlich wäre und ob der Angehörige auf eine Vergütung angewiesen ist.

 

Rz. 37/1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die sozialadäquat übliche Mithilfe im Rahmen der Familie ist aber nicht begünstigt. Zwischen den im selben Haushalt zusammenlebenden Eheleuten oder zwischen Eltern und deren im Haushalt lebenden Kindern können nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gegenseitige Pflichten vereinbart werden, die bereits auf familienrechtlicher Grundlage bestehen (vgl §§ 1356 Abs 1 und 1360 BGB). Mit der Führung des Haushalts erfüllt der Ehegatte seine familienrechtliche Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt beizutragen. Haushaltszugehörige Kinder, die von den Eltern unterhalten werden, sind verpflichtet, in einer ihren Kräften und ihrer Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen Dienste zu leisten (§ 1619 BGB). Gegen eine auf arbeitsvertraglicher und nicht zugleich familienrechtlicher Grundlage beruhende ernsthaft vereinbarte und tatsächlich erbrachte Tätigkeit im Haushalt spricht somit die > Haushaltszugehörigkeit, aber auch ein deutlich über dem normalen Ende der Erwerbsphase liegendes Alter oder die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Angehörigen. Wegen der Einzelheiten zum Dienstverhältnis mit dem Ehegatten > Arbeitnehmer Rz 83 ff; zur Beschäftigung der eigenen Kinder > Arbeitnehmer Rz 110 ff [111]; ergänzend vgl BMF vom 09.11.2016, Rz 9, > Rz 9. Ein ernsthaft vereinbartes und tatsächlich durchgeführtes Beschäftigungsverhältnis innerhalb der Familie wird zwar in Ausnahmefällen steuerlich anerkannt; es muss aber einem Fremdvergleich standhalten (> Arbeitnehmer Rz 80); dafür erscheint eine Beschäftigung im eigenen Haushalt ungeeignet.

 

Rz. 37/2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Als nicht begünstigt sieht die FinVerw auch die Beschäftigung des nichtehelichen Lebensgefährten oder > Lebenspartner an, weil es für eine arbeitsrechtlich wirksame Anstellung im Haushalt an dem für ein Beschäftigungsverhältnis typischen Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt. Jeder Partner führt seinen eigenen Haushalt; eine vertragliche Vereinbarung zwischen beiden Partnern kommt einer Abrede über die Rollenverteilung zur Führung des gemeinsamen Haushalts gleich (BMF vom 09.11.2016, Rz 9, > Rz 9; vgl ferner BFH 189, 357 = BStBl 1999 II, 764 zu § 10 Abs 1 Nr 8 EStG aF).

 

Rz. 37/3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Stellungnahme: Die Auffassung der FinVerw überzeugt. Auch wenn es im Prinzip arbeitsrechtlich zulässig sein mag, dass nicht miteinander verheiratete P...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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