Rz. 5
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Ausgaben für eine Hilfe im Privathaushalt (Haushaltshilfe) gehören grundsätzlich zu den durch den > Grundfreibetrag abgegoltenen, nicht weiter abziehbaren Aufwendungen für die private Lebenshaltung (§ 12 Nr 1 Satz 1 EStG; > Lebensführung). Sie sind selbst dann keine WK, wenn wegen der Erwerbstätigkeit des Stpfl und/oder seines Ehegatten eine Haushaltshilfe eingestellt wird (zB BFH 181, 25 = BStBl 1997 II, 33 mwN; BVerfG vom 23.11.1999 – 2 BvR 1455/98, HFR 2000, 219). Als Ausnahme werden Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes ggf als SA berücksichtigt (zu Einzelheiten > Kinderbetreuung und vgl § 10 Abs 1 Nr 5 EStG).
Rz. 5/1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Bis zum VZ 2008 wurden für einen begrenzten Kreis unterstützungsbedürftiger Personen Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt als außergewöhnliche Belastungen jeweils mit unterschiedlichen Höchstbeträgen abgezogen (vgl § 33a Abs 3 EStG aF).
Rz. 6
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Diese Regelung ist durch die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ersetzt worden; zur Rechtsentwicklung > Rz 12. Für eine Minderung der tariflichen ESt kommen folgende Tatbestände in Betracht:
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haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, |
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haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine > Handwerkerleistungen sind. Zu Einzelheiten > Rz 12ff, 40ff; |
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Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt des Stpfl oder der gepflegten Person; |
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bei Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege, Leistungen, die denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Zu Einzelheiten > Rz 41/2. |
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Eine weitere Steuerermäßigung gibt es für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (vgl § 35a Abs 3 EStG). Zu Einzelheiten > Handwerkerleistungen. |
Rz. 7
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
§ 35a EStG führt auf Antrag (> Rz 58) zu einer Ermäßigung der tariflichen ESt, die in Höhe von 20 % der Aufwendungen (> Rz 44) und je nach Art des erfüllten Tatbestandes bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen (> Rz 47 ff) gewährt wird.
Die Minderung der tariflichen ESt ist aber nachrangig. Sie kann nicht gewährt werden, wenn die Aufwendungen BA/WK darstellen oder soweit sie als SA oder AgB berücksichtigt worden sind (vgl § 35a Abs 5 EStG). Zu Einzelheiten > Rz 15 ff.
Rz. 8
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Die Ermäßigung der tariflichen ESt (vgl § 35a Abs 1, Abs 2 Satz 1, Abs 3 Satz 1 EStG) ist zudem auf die Höhe der tariflichen ESt begrenzt. Hat der Stpfl zB > Verluste aus Vermietung und Verpachtung und zahlt deswegen keine ESt, wirkt sich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG somit nicht aus (BFH 224, 261 = BStBl 2009 II, 411). Die Abgeltungssteuer, die auf Kapitalerträge nach § 32d EStG erhoben wird, gehört nicht zur tariflichen ESt; sie kann deshalb nicht nach § 35a EStG ermäßigt werden (EFG 2018, 372 – Rev, BFH VI R 54/17).
Rz. 9
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Die FinVerw hat zu § 35a EStG umfassend Stellung genommen. Der entsprechende Anwendungserlass wurde seit Einführung der Vorschrift auch mehrfach überarbeitet. Aktuell hierzu ist das BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BStBl 2016 I, 1213, dazu ausführlich zB Nolte, NWB 2017, 121, ferner Körper, DStR 2017, 238.
Rz. 9/1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Steuer- bzw rechtspolitisch trägt § 35a EStG teils deutliche Züge einer Subventionsnorm; ihre systematische Rechtfertigung scheint zweifelhaft. Die verfolgte Intention zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (vgl BT-Drs 15/91 S 19 und 16/6739 S 14) wird mit erheblichen Mitnahmeeffekten erkauft; die Regelung sollte damit steuerpolitisch ein potentieller Streichkandidat sein (vgl Hilbert, NWB 2017, 2808 [2809] und BB 2017, 2600, ferner Herkens, EStB 2018, 182 [187]).