Rz. 10
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Für den SA-Abzug von Aufwendungen für versicherungspflichtige hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse war mit dem StRefG 1990 § 10 Abs 1 Nr 8 EStG eingeführt worden. Es sollten zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen sowie Familien mit Kindern oder Pflegebedürftigen entlastet werden. Sodann hatte das JStG 1997 das "Dienstmädchenprivileg" geschaffen, weil es ab dem VZ 1997 nicht nur für Familien mit Kindern und Hilflosen galt. Mit dem 2. FamFördG vom 16.08.2001, BGBl 2001 I, 2074, wurde die überzogene Regelung ab dem VZ 2002 aufgehoben.
Rz. 11
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Ab dem VZ 2003 gab es einen neuen Ansatz, Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu fördern und zugleich die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (vgl Gesetzesbegründung – BT-Drs 15/77 S 5): Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl 2002 I, 4621 = BStBl 2003 I, 3) wurde mit § 35a EStG eine neue steuerliche Förderung in Form einer Steuerermäßigung bei Aufwendungen (> Rz 44) für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (> Rz 21 ff) und für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen (> Rz 40 ff) eingeführt, die auf Antrag (> Rz 58) gewährt wird. Zu einer steuersystematischen Bewertung der Regelung vgl > Rz 9/1.
Rz. 12
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006 (BGBl 2006 I, 1091 = BStBl 2006 I, 350) wurde ua der Höchstbetrag für Pflege- und Betreuungsleistungen angehoben (nur für VZ bis 2008 von Bedeutung; > Rz 13). Mit dem Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl 2007 I, 3150 = BStBl 2008 I, 218) wurde die Beschränkung in § 35a EStG aF auf den inländischen Haushalt aufgehoben (> Rz 25/2); eine weitere Änderung betraf den Nachweis (> Rz 59). Durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I, 2794 = BStBl 2009 I, 74) ist § 50 Abs 1 Satz 3 EStG geändert worden; bei > Beschränkte Steuerpflicht wird § 35a EStG seit dem VZ 2009 nicht mehr gewährt (> Rz 20).
Rz. 13
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Durch das Familienleistungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl 2008 I, 2955 = BStBl 2009 I, 136) wurde § 35a EStG – neben einer Neustrukturierung der Vorschrift – mit Wirkung ab VZ 2009 erheblich geändert:
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Begrenzt auf Höchstbeträge (> Rz 47 ff) wird die Steuer sowohl bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (> Rz 21 ff) als auch bei haushaltsnahen gewerblichen Dienstleistungen (> Rz 40 ff) einheitlich iHv 20 % der Aufwendungen gemindert (§ 35a Abs 1, 2 Satz 1 EStG). |
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Bislang im Rahmen der Höchstbeträge von § 33a Abs 3 EStG aF als außergewöhnliche Belastungen abziehbare Aufwendungen werden ausschließlich nach § 35a EStG berücksichtigt (§ 35a Abs 1, 2 EStG). Insoweit ist § 35a EStG nicht mehr nachrangig. |
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Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die keine geringfügige Beschäftigung iSv § 8a SGB IV sind (> Rz 30 ff), und für haushaltsnahe Dienstleistungen gewerblicher Unternehmen (> Rz 40 ff) werden zusammen gerechnet (vgl § 35a Abs 2 Satz 1 und 2 EStG); dafür gilt ein Höchstbetrag von insgesamt 4 000 EUR im VZ (> Rz 47 f). |
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Weggefallen ist die zeitanteilige Kürzung der Höchstbeträge bei Beschäftigungsverhältnissen, wenn diese nicht während des gesamten VZ bestanden haben (> Rz 48/1). |
Rz. 14
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
§ 35a EStG gibt es also für haushaltsnahe Beschäftigungen oder Dienstleistungen bereits vom VZ 2003 an. Die Regelung galt aber im Verhältnis zu § 33a Abs 3 EStG nachrangig, der für einen begrenzten Kreis unterstützungsbedürftiger Personen den Abzug von Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt oder für hauswirtschaftliche Dienstleistungen bei Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege als AgB jeweils mit unterschiedlichen Höchstbeträgen vorsah. Seit dem VZ 2009 hat der vorrangige Abzug als AgB nach § 33a Abs 3 EStG aF keine Bedeutung mehr. § 33a Abs 3 EStG aF wurde durch das FamLeistG vom 22.12.2008 aufgehoben. Für derartige Aufwendungen wird stattdessen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gewährt, der ebenfalls durch das FamLeistG geändert wurde.