1. Vorrang der Betriebsausgaben oder Werbungskosten
Rz. 15
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG kann der Stpfl nur beanspruchen, soweit es sich bei den Aufwendungen nicht um BA/WK handelt (§ 35a Abs 5 Satz 1 EStG). § 35a EStG kommt deshalb zB nicht in Betracht für die Reinigung der (Zweit-)Wohnung bei einer > Doppelte Haushaltsführung. Dies gilt sowohl bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (> Rz 21 ff) als auch bei der Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die von gewerblichen Unternehmen erbracht werden (> Rz 40 ff). Entsprechendes gilt auch für ein steuerlich anerkanntes > Arbeitszimmer; eine Steuerermäßigung ist auch insoweit ausgeschlossen, als die WK/BA wegen des Abzugsverbots des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG nicht abgezogen werden dürfen (konkret Beispiele 2 und 3 in > Rz 16). Aufgrund der Einbindung des Arbeitszimmers in die häusliche Sphäre des Stpfl (verfassungsrechtlich geschützt durch Art 13 GG) wird sich dies jedoch in aller Regel nicht kontrollieren lassen.
Rz. 16
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Bei gemischten Aufwendungen soll nach dem zeitlichen Umfang der Arbeiten aufgeteilt werden (vgl BMF vom 09.11.2016, Rz 31, BStBl 2016 I, 1213, > Rz 9); so zB, wenn eine beschäftigte Putzhilfe neben der selbst genutzten Wohnung auch das beruflich genutzte häusliche > Arbeitszimmer oder vermietete Räume des Stpfl reinigt (hier erneut Nachweis- und Kontrollproblem; vgl > Rz 15).
Beispiel 1:
A ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, das er selbst bewohnt. Einen Raum nutzt er beruflich als Arbeitszimmer (Mittelpunkt der Berufsausübung). A beschäftigt B für die Reinigung des Einfamilienhauses einschließlich des Arbeitszimmers; daneben reinigt und bügelt B die Wäsche von A. A zahlt B einen monatlichen Arbeitslohn von 500 EUR und entrichtet Pflichtbeiträge zur SV. Die gesamten Lohnkosten belaufen sich einschließlich des ArbG-Beitragsanteils zur SV im VZ 2019 auf 8 000 EUR. B hat im VZ 2019 insgesamt 500 Stunden für A gearbeitet; auf die Reinigung des Arbeitszimmers entfallen 75 Stunden.
A kann für 6 800 EUR (8 000 EUR × 425 Stunden/Arbeitszeit ohne Reinigung des Arbeitszimmers: 500 Stunden/Gesamtarbeitszeit) die Steuerermäßigung nach § 35a Abs 2 Satz 1 Alt 1 EStG (> Rz 30 ff) in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung beträgt 1 360 EUR (20 % von 6 800 EUR; der Höchstbetrag von 4 000 EUR [> Rz 47 ff] wird nicht überschritten). Die ESt von A ermäßigt sich im VZ 2019 um 1 360 EUR.
Die Lohnkosten, die auf die Reinigung des Arbeitszimmers entfallen, kann A als WK bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (§ 9 Abs 5 Satz 1 EStG iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG; > Arbeitszimmer Rz 40 ff). Die abziehbaren WK betragen 1 200 EUR (8 000 EUR × 75 Stunden/Arbeitszeit für Reinigung des Arbeitszimmers: 500 Stunden/Gesamtarbeitszeit).
Abwandlung: Ist B im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung iSv § 8a SGB IV (> Rz 26 ff) oder als gewerblicher Unternehmer (> Rz 40 ff) für A tätig, wird entsprechend aufgeteilt.
Beispiel 2:
Das Arbeitszimmer des B ist zwar eindeutig von den Wohnräumen getrennt, bildet aber nicht den Mittelpunkt der Berufsausübung; B steht bei seinem ArbG ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Es handelt sich mithin um ein > Arbeitszimmer iSv § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz 1 EStG. Die auf das Arbeitszimmer entfallenden Lohnkosten kann B nicht als WK bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (§ 9 Abs 5 Satz 1 EStG iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG). Weil sich wegen des Abzugsverbots am WK-Charakter seiner Aufwendungen aber nichts ändert, bleibt insoweit eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG ausgeschlossen.
Kontrollieren kann die FinVerw die konkrete Situation freilich nicht (siehe > Rz 15).
Beispiel 3:
Das Arbeitszimmer von C ist zwar ebenfalls eindeutig von den Wohnräumen getrennt, C nutzt es aber nicht nur für seine Berufsarbeit, sondern auch zur Aufbewahrung und Pflege seiner umfangreichen privaten Sammlungen; zu diesem Zweck stehen in diesem Raum zwei Glasvitrinen.
Wegen der nicht so gut wie ausschließlich beruflichen Nutzung des Raums handelt es sich nicht um ein Arbeitszimmer iSv § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz 1 EStG, sondern um einen Wohnraum innerhalb seines Privathaushalts. A kann die auf die Reinigung dieses Raumes entfallenden Lohnkosten im Rahmen von § 35a EStG für eine Steuerermäßigung nutzen.
Rz. 17
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Auch bei Aufwendungen für die > Kinderbetreuung wird keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG gewährt, wenn die Aufwendungen dem Grunde nach als SA nach § 10 Abs 1 Nr 5 begünstigt sind (§ 35a Abs 5 Satz1 HS 2 EStG). Daher ist eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG gesetzlich auch insoweit ausgeschlossen, als die Kosten für die Kinderbetreuung den beim Abzug als SA zu beachtenden Höchstbetrag übersteigen. Die FinVerw lässt es zu, dass Aufwendungen für ein > Au-Pair (das ist kein > Arbeitnehmer Rz 130 Au-Pair) aufgrund regelmäßig miterledigter Hausarbeiten zu 50 % nach § 35a Abs 2 Satz 1 Alt 2 EStG (> Rz 41) berücksichtigt werden, soweit die Zahlung auf ein Konto des Au-Pairs vo...