1. Antrag
Rz. 58
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Der Stpfl muss die Ermäßigung seiner ESt bei seinem FA beantragen (§ 35a Abs 1 und Abs 2 Satz 1 EStG und § 35a Abs 3 Satz1 EStG für > Handwerkerleistungen); von Amts wegen darf das FA die Aufwendungen nicht berücksichtigen (> Antragsgebundene staatliche Leistungen). Der Stpfl kann die Steuerermäßigung bei seiner Veranlagung zur ESt beantragen, indem er in der > Steuererklärung die notwendigen Angaben macht. Die bei der Festsetzung der ESt gewährte Steuerermäßigung berücksichtigt das FA – mit Ausnahme der Steuerermäßigung für > Handwerkerleistungen – von Amts wegen bei der Festsetzung der > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer für den folgenden VZ (§ 37 Abs 3 Satz 2 EStG). Dabei wird davon ausgegangen, dass größere Handwerkerleistungen nicht jährlich anfallen. Der Stpfl kann jedoch beantragen, die Vorauszahlungen wegen des Anspruchs auf eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen herabzusetzen.
ArbN können beim FA beantragen, für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für den LSt-Abzug einen Freibetrag festzustellen (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren). Festgestellt wird ein Freibetrag in Höhe des Vierfachen der Steuerermäßigung (§ 39a Abs 1 Nr 5 Buchst c EStG). Beantragt der ArbN einen solchen Freibetrag, muss ihn das FA von Amts wegen zur ESt veranlagen (§ 46 Abs 2 Nr 4 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern). In der Steuererklärung sind die notwendigen Angaben zu den begünstigten Aufwendungen auch dann zu machen, wenn die Berücksichtigung der Steuerermäßigung für den VZ bereits im LSt-Ermäßigungsverfahren beantragt worden ist; wegen der zu erbringenden Nachweise > Rz 59ff.
Beispiel:
Der ArbN A beschäftigt im VZ 2019 die B als geringfügig Beschäftigte (> Rz 26 ff). B reinigt einmal wöchentlich die von A selbstbewohnte Mietwohnung. A zahlt B einen monatlichen Arbeitslohn von 190 EUR. Die gesamten Lohnkosten betragen einschließlich der von der Minijob-Zentrale erhobenen Pauschalabgabe im VZ 2019 voraussichtlich 2 600 EUR.
Für A kommt die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs 1 EStG in Betracht; sie beträgt voraussichtlich 510 EUR (20 % von 2 600 EUR = 520 EUR, höchstens 510 EUR; > Rz 47).
Um die Steuerermäßigung bereits beim LSt-Abzug geltend zu machen, beantragt A bei seinem FA, einen Freibetrag von 2 040 EUR (510 EUR × 4) festzustellen.
Abwandlung: C ist im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, das keine > Geringfügige Beschäftigung ist (> Rz 30 ff), oder als gewerblicher Unternehmer für A tätig (> Rz 40 ff). Auch in diesem Fall kann A sich einen Freibetrag für den LSt-Abzug feststellen lassen.
2. Nachweis der Aufwendungen
Rz. 59
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Seit dem VZ 2008 müssen die Rechnung und der Zahlungsnachweis dem FA nicht mehr zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden (vgl § 35a Abs 5 Satz 3; > Rz 12). Die in > Rz 60ff genannten Nachweise muss der Stpfl aber weiterhin vorhalten; sie sind dem FA auf Anforderung vorzulegen. Bei einem Haushalt im EU/EWR-Ausland (> Rz 25/2) bestehen aufgrund von § 90 Abs 2 AO erhöhte > Mitwirkungspflichten.
Rz. 60
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Als Nachweis für die begünstigten Aufwendungen dient bei geringfügigen Beschäftigungen iSv § 8a SGB IV (> Rz 26 ff) die von der Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach § 28h Abs 4 SGB IV (> Rz 28). Diese Bescheinigung enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur SozVers gezahlt worden sind, die Höhe des Arbeitsentgelts, die vom ArbG getragenen (pauschalen) Beiträge zur SozVers, Umlagen und die vom ArbG ggf übernommene Pauschsteuer nach § 40a Abs 2 EStG (ergänzend > Geringfügige Beschäftigung Rz 45 ff). Andere Aufwendungen, die aus der Bescheinigung nicht ersichtlich sind (zB steuerfreie Leistungen), kann der Stpfl den bescheinigten Aufwendungen hinzurechnen; er sollte sie dem FA in einer Anlage im Einzelnen darstellen. Bei Beschäftigungsverhältnissen, für die Pflichtbeiträge zur SV entrichtet werden (> Rz 30 ff), gilt das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur SozVers; hier dienen die Meldungen als Nachweis.
Rz. 61
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen gewerblicher Anbieter (> Rz 40 ff) oder für > Handwerkerleistungen muss der Stpfl die Art der Aufwendungen und die Beträge durch Vorlage der Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Auftragnehmers bei einem Kreditinstitut nachweisen können (vgl § 35a Abs 5 Satz 3 EStG). Eine > Glaubhaftmachung oder andere nach der AO zulässige Beweismittel reichen nicht aus, weil die Nachweise materielle Voraussetzungen für die Steuerermäßigung sind.
Der Stpfl muss mithin sowohl die Rechnung des Auftragnehmers (> Rz 62) als auch einen Beleg über die Zahlung auf dessen Bankkonto (> Rz 63) vorhalten.
Rz. 62
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Aus der Rechnung muss sich die Höhe der Arbeitskosten und der ggf angefallenen Materialkosten ergeben; denn begünstigt ist nur die Vergütung für die Dienstleistung einschließlich der darauf entfallenden USt. Ferner ausgewiesen werden müssen der Dienstleister mit Steuernummer, der Stpfl sowie Zeitpunkt, A...