Rz. 1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Haushaltszugehörigkeit bedeutet die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Die Haushaltszugehörigkeit einer Person ist bedeutsam für das > Kindergeld (vgl §§ 63 Abs 1 Satz 1 Nr 2, 64 Abs 2 Satz 1 EStG), die > Kinderfreibeträge und für > Pflegekinder Rz 2 (vgl § 32 Abs 1 Nr 2 EStG; > R 32.2 EStR). Auch die Berücksichtigung von Aufwendungen für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung ist an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes geknüpft (vgl Kinderbetreuung Rz 19, 28; § 10 Abs 1 Nr 5 EStG). Ebenso setzt der Freibetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) voraus, dass ein Kind zum Haushalt gehört; zu Einzelheiten > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Rz 5 ff. Die Regelung, dass bei mehreren Berechtigten das Kindergeld an denjenigen zu zahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Obhutsprinzip), verstößt weder gegen Verfassungs- noch europäisches Gemeinschaftsrecht (zB BFH 208, 220 = BStBl 2008 II, 762; > Kindergeld Rz 25 ff).
Rz. 2
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Die Besonderheiten für den deutschen öffentlichen Dienst im > Ausland Rz 1 gelten grundsätzlich auch für die zum Diplomatenhaushalt gehörenden Angehörigen; zu Einzelheiten > Diplomatischer und konsularischer Dienst Rz 1 ff, > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8.
Rz. 3
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Ein Kind gehört zum Haushalt des Stpfl, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Stpfl dessen Wohnung teilt. Ist ein Kind in den Haushalt aufgenommen (> Pflegekinder Rz 2; > R 32.2 Abs 1 EStR), kann es sich mit Einwilligung des Stpfl vorübergehend auch außerhalb seiner Wohnung aufhalten (BFH 145, 551 = BStBl 1986 II, 344), zB während der Ferien oder zur Schul- oder Berufsausbildung (BFH 123, 380 = BStBl 1977 II, 832). Ein studierendes Kind, das in einer studentischen Wohngemeinschaft in der Nähe der elterlichen Wohnung lebt und dessen Aufenthalt dort über übliche Besuche an freien Tagen nicht hinausgeht, gehört aber nicht mehr ohne weiteres zum elterlichen Haushalt. Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer ist aber regelmäßig anzunehmen, wenn der Aufenthalt im elterlichen Haushalt über sechs Wochen im VZ hinausgeht. Dies kann auch bei entsprechend häufigen tageweisen Aufenthalten des Kindes der Fall sein (BFH 208, 138 = BStBl 2005 II, 326). Ebenso gehört ein Kind, das mehrere Jahre auswärts studiert, noch zum Haushalt der Eltern, wenn es sich dort nicht nur besuchsweise, sondern über einen längeren Zeitraum im Kalenderjahr aufhält (BFH 193, 558 = BStBl 2001 II, 294; BFH 193, 569 = BStBl 2001 II, 279). Das gilt auch für ein türkisch-stämmiges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit, zumal wenn der Ausbildungsstaat nicht mit dem Herkunftsstaat identisch ist (EFG 2001, 514). Bei behinderten Kindern wird die Haushaltszugehörigkeit auch durch die vollstationäre Unterbringung in einem > Pflegeheim mit der Möglichkeit der Schulausbildung und der späteren Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte nicht beendet (BFH 197, 296 = BStBl 2002 II, 244; DA-KG A 11.2, BStBl 2019 I, 654); das gilt zumindest, wenn es in einem zeitlich bedeutsamen Umfang weiterhin im Haushalt betreut wird (BFH/NV 2006, 262). Ebenso bei Unterbringung in einer Werkstatt für Behinderte (BFH 197, 296, aaO; > Beschützende Werkstätten). Eine behinderte volljährige Schwester, die im Nachbarhaus wohnt, kann als Pflegekind zum Haushalt des Bruders gehören (EFG 2008, 460). Auch ein im Nachbarhaus der Großeltern wohnendes Enkelkind kann deren Haushalt zugehören (EFG 2010, 1796). Die langjährige Inhaftierung eines volljährigen Kindes führt zur Beendigung seiner Zugehörigkeit zum elterlichen Haushalt (EFG 2013, 868). Wird ein Kind entführt, endet dessen Zugehörigkeit zum Haushalt des betroffenen Elternteils nicht automatisch zum Entführungszeitpunkt. Lebte das Kind vor der Entführung nicht im Haushalt des Elternteils, auf dem das Sorgerecht übertragen worden ist, kann der sorgeberechtigte Elternteil nicht so behandelt werden, als sei es zur Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt gekommen (BFH/NV 2012, 1599). Zur auswärtigen Unterbringung > Ausbildungsfreibetrag Rz 15 ff sowie > R 33a.2 Abs 2 EStR und > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Rz 6/1.
Rz. 4
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Bei nicht zusammenlebenden Eltern unterstellt die FinVerw grundsätzlich die Haushaltszugehörigkeit zu dem Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist (> Kinderbetreuung Rz 19). Für die Gewährung des > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vermutet § 24b Abs 1 Satz 2 EStG unwiderlegbar, dass ein Kind, das in der Wohnung eines alleinstehenden Elternteils gemeldet ist, zu dessen Haushalt gehört (BFH 249, 436 = BStBl 2015 II, 926). Der BFH ordnet das Kind, welches sich in den Haushalten beider Elternteile in einer den Besuchscharakter überschreitenden Weise aufhält, für das > Kindergeld demjenigen Elternteil zu, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat (BFH 208...