Rz. 1
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt (§ 2 Abs 1 HAG). Heimarbeiter werden steuerlich idR als ArbN behandelt (> R 15.1 Abs 2 EStR). In der SozVers gelten sie als Beschäftigte (vgl § 12 Abs 2 SGB IV). Hausgewerbetreibende sind im Gegensatz zu Heimarbeitern selbständige Gewerbetreibende. Einzelheiten zur Abgrenzung von anderen Einkunftsarten > Hausgewerbetreibende Rz 5 ff.
Rz. 2
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Für den LSt-Abzug bei Heimarbeitern gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen (vgl § 38 ff EStG). Zur Behandlung von Heimarbeiterzuschlägen > R 9.13 Abs 2 LStR. Sie werden zur Abgeltung von Mehraufwendungen gewährt, die durch Heimarbeit entstehen (Bereitstellung von Arbeitsräumen, Heizung, Beleuchtung, Arbeitsgeräte, Zutaten). Diese Zuschläge gehören nicht zum stpfl Arbeitslohn und sind zudem in der SozVers beitragsfrei, soweit sie 10 % des jeweiligen Grundlohns im > Lohnzahlungszeitraum oder des gezahlten Stück- oder Werklohns nicht übersteigen. Wird ein höherer Zuschlag gezahlt (zB wegen Benutzung einzelner Geräte), so ist dieser eine steuerpflichtige Einnahme. Der Bildung eines Freibetrags (> Lohnsteuerabzugsmerkmale) bedarf es nicht, weil > R 9.13 Abs 2 LStR die Steuerfreiheit „aus Vereinfachungsgründen“ auf § 3 Nr 30 EStG (> Werkzeuggeld) und § 3 Nr 50 EStG (> Auslagenersatz) stützt. Entstehen den Heimarbeitern aber in einem Kalenderjahr (VZ) höhere WK (zB für die Miete, den Transport des Materials und der fertig gestellten Waren), so sind die Mehraufwendungen für Heimarbeit insgesamt nachzuweisen. Der Unterschiedsbetrag zwischen den nachgewiesenen und abziehbaren Aufwendungen und den steuerfrei bleibenden Beträgen wird zusätzlich als WK berücksichtigt (> R 9.13 Abs 1 LStR). Sonderregelungen iSd > R 9.13 Abs 2 Satz 2 LStR haben das FinMin NW für die Solinger Besteck- und Schneidwaren- und das FinMin TH für die Glasbläser-Industrie erlassen.
Rz. 3
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Heimarbeiter (ebenso wie > Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen) haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Sie erhalten deshalb nach § 10 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG) einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt zur Sicherung im Krankheitsfall. Dieser Zuschlag ist steuerpflichtig, jedoch in der SozVers beitragsfrei (§ 1 Abs 1 Nr 5 SvEV). Das sog Feiertagsgeld (§ 11 EFZG) ist hingegen steuerpflichtig und in der SozVers beitragspflichtig.
Rz. 4
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Ist ein Heimarbeiter für mehrere ArbG tätig, so ergibt sich beim LSt-Abzug zunächst eine überhöhte LSt, wenn die höheren Arbeitsentgelte vorübergehend bei einem ArbG mit Steuerklasse VI anfallen. Diese überhöhte LSt kann durch eine Übertragung der im ersten Dienstverhältnis nicht ausgeschöpften Freibeträge auf das Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI gemildert werden; zu Einzelheiten > Grundfreibetrag Rz 2 ff. Eine > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff gemäß § 40a Abs 2a EStG ist zulässig.
Rz. 5
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Heimarbeiter werden im Rahmen des 5. VermBG begünstigt, erhalten also ggf die ArbN-Sparzulage. In „bindenden Festsetzungen“, die Tarifverträgen entsprechen (§ 19 HAG), können vom ArbG zusätzlich zu erbringende vermögenswirksame Leistungen vereinbart werden (§ 1 Abs 2 VermBG iVm § 19 Abs 5 HAG). Auch der Heimarbeiter selbst kann Teile seines Arbeitslohns als vwL durch den ArbG anlegen lassen. Zu Einzelheiten > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 28, 70, 83. Zur Förderung mit Altersvorsorgezulage nach §§ 82 ff EStG > Private Altersvorsorge Rz 8 ff; vgl außerdem BMF vom 24.07.2013, Anlage 1 (> Anh 2 Altersvorsorge ).
Rz. 6
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Mietet ein ArbG ein Arbeitszimmer im Hause des Heimarbeiters an, bestimmt sich die Zuordnung der Mieteinnahmen zum Arbeitslohn einerseits oder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits nach der Interessenlage von ArbN und ArbG an der Nutzung des Büros; es gilt Entsprechendes wie beim > Arbeitszimmer Rz 80 ff.