Rz. 15
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Der Vorfinanzierung von Erstattungsansprüchen auf Grund einer Veranlagungen zur ESt steht zwar nicht schon das Rechtsberatungsgesetz entgegen; denn dieses verweist auf die besonderen steuerrechtlichen Erlaubnisvorschriften (Art 1 § 4 Abs 2 RBerG). § 46 AO verbietet aber den geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zwecke der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung (§ 46 Abs 4 AO). Mit diesem Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs und der geschäftsmäßigen Einziehung sollte es unseriösen Kreditgebern erschwert werden, die Unkenntnis mancher ArbN, besonders solcher aus dem Ausland. über die tatsächliche Höhe ihrer voraussichtlichen Lohnsteuerrückzahlungen auszunutzen (Gesetzesbegründung, BT-Drs 7/2852, S 47).
Rz. 16
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Nach ständiger Rechtsprechung handelt geschäftsmäßig iSv § 46 Abs 4 AO, wer die Tätigkeit selbständig – haupt- oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich – und in Wiederholungsabsicht ausübt (BFH 144, 526 = BStBl 1986 II, 124). Deshalb können bereits entsprechende organisatorische Vorkehrungen, wie zB vorbereitete Abtretungserklärungen, für die Annahme einer Geschäftsmäßigkeit ausreichen; sie sind jedoch keine notwendige Voraussetzung (BFH/NV 1989, 210). Geschäftsmäßig ist zB die wiederholte Abtretung von Steuererstattungsansprüchen in Höhe des Beratungshonorars und die Abtretung von Erstattungsansprüchen an den ArbG in einer größeren Anzahl von Fällen durch seine ArbN (FinMin MV vom 16.02.1994, DB 1994, 709), selbst dann, wenn der Erstattungsanspruch des ArbN auf Grund eines nach ausländischem Recht zu beurteilenden Arbeitsvertrags (zivilrechtlich) dem ArbG zusteht. Das Rechtsverhältnis zwischen Abtretendem und Abtretungsempfänger ist unbeachtlich (BFH 188, 5 = BStBl 1999 II, 430; zu weiteren Einzelheiten vgl BYLfSt vom 13.12.2005 S-0166-2-St-14-N, AO-Kartei BY § 46 AO 1). Für die Geschäftsmäßigkeit von Bedeutung sind nicht nur die Zahl der Erwerbsfälle und der Zeitraum ihres Vorkommens, sondern vielmehr die Verhältnisse im Einzelfall (BFH/NV 1995, 473; BFH 197, 5 = BStBl 2002 II, 402). Die Abtretung von Erstattungsansprüchen kann durch eine einzige zivilrechtliche Einigung vorgenommen, gleichwohl – durch die jeweilige spätere Anzeige – erst in mehreren Teilschritten wirksam werden, ohne dass ein geschäftsmäßiger Forderungserwerb vorliegt (BFH 209, 18 = BStBl 2006 II, 348). Ebenso kann die Annahme geschäftsmäßigen Erwerbs bei vier Abtretungen innerhalb etwa eines Jahres rechtlich unbedenklich sein (BFH/NV 1995, 473). Ist es hingegen allgemeine Praxis des Steuerberaters, sich zu erwartende Steuerguthaben abtreten zu lassen, kann bei Abtretungen in mindestens 6 Fällen im Kalenderjahr bereits eine Geschäftsmäßigkeit gegeben sein (BFH/NV 1989, 210), ebenso bei Abtretungen in neun Fällen innerhalb von drei Jahren (EFG 1999, 930). Selbst ein einzelner Erwerb von Erstattungsansprüchen kann selbständig und in Wiederholungsabsicht ausgeübt worden sein (BFH/NV 2001,1531). Zu Erstattungen auf ein Ander- oder Treuhandkonto, Vollmacht zur Entgegennahme von Erstattungen sowie Zahlungsanweisungen zu Gunsten eines steuerlichen Beraters > Rz 24, 25.
Rz. 17
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Ausnahmen gelten für Banken und andere Unternehmen mit einer Banklizenz; sie dürfen geschäftsmäßig Erstattungsansprüche erwerben, wenn es sich ausschließlich um zur Sicherung abgetretene Ansprüche handelt (§ 46 Abs 4 AO; BFH 144, 526 = BStBl 1986 II, 124; vgl Pump, DStZ 1987, 277; Mink, DB 1994, 702 [706]; OFD Nürnberg, DB 1983, 2065; BYLfSt vom 13.12.2005 S-0166-2-St-14-N, aaO). Sie können sich durch zugelassene Inkassounternehmen vertreten lassen (vgl § 80 Abs 1 Satz 1 AO). Auskünfte darüber, inwieweit einem Unternehmen das Betreiben von Bankgeschäften nach § 32 KWG erlaubt worden ist, können bei der BaFin oder auch bei der für den Sitz des betreffenden Unternehmens zuständigen Landeszentralbank eingeholt werden (AEAO zu § 46 Nr 2.4).
Rz. 18
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Bei einer Sicherungsabtretung wird nur der Zahlungsanspruch übertragen. Der Abtretungsempfänger soll die Forderung nur vorübergehend zu Sicherungszwecken innehaben. Dementsprechend kann idR eine Sicherungsabtretung nur dann angenommen werden, wenn der Sicherungsnehmer Befriedigung zunächst aus dem zu sichernden Anspruch suchen muss und sich erst nach Erfolglosigkeit dieser Bemühung aus der Sicherung befriedigen darf. Zwar hat die Rechtsprechung abweichend von diesem Grundsatz eine Abtretung zur Sicherung auch in Fällen bejaht, in denen Abtretender und Abtretungsempfänger eine direkte Bezahlung der abgetretenen Forderung an den letzteren vereinbart haben. Voraussetzung ist aber in diesen Fällen, dass der Sicherungszweck eindeutig im Vordergrund steht; andere Motive dürfen nur eine untergeordnete Rolle spielen. Der Abtretende muss auch nach der Abtretung noch Einfluss auf die Forderung nehmen und zB noch selbst entscheiden können, ob und inwieweit Rechtsbehelfe ge...