Rz. 1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Steuerfrei sind den ArbN von Dritten (idR den Gästen) freiwillig gegebene Trinkgelder, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr 51 EStG erfüllt werden. Zu den stpfl Einnahmen (> Arbeitslohn) gehören aber grundsätzlich auch die Trinkgelder, wenn ein Rechtsanspruch der ArbN auf Zahlung besteht (BFH 169, 432 = BStBl 1993 II, 117).
Beispiel:
Ein Gastwirt weist in der Speisekarte aus, dass auf den für Speisen und Getränke ausgewiesenen Rechnungsbetrag zusätzlich stets 15 % als obligatorisches Bedienungsgeld aufgeschlagen werden. Reicht er dieses aufgrund arbeitsrechtlicher Vereinbarungen an seine Angestellten weiter, zählt es zum Arbeitslohn und unterliegt damit dem Lohnsteuerabzug.
Vgl Hilbert, BBK 2018, 667 [671] mwH. Im Einzelnen > Trinkgelder.
Rz. 2
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Die Gestellung einer Personalunterkunft an den ArbN ist einer der möglichen > Sachbezüge; dieser geldwerte Vorteil wird nach der SvEV (> Anh 15) bewertet. Das Gleiche gilt für die sog Personalverpflegung (zu Einzelheiten > Mahlzeiten Rz 17 ff). Überlässt der ArbG ein Hotelzimmer, eine Suite oder ein Apartment, das eigentlich zur Vermietung an Gäste vorgesehen ist, verbilligt oder unentgeltlich einem Angestellten, gehört der Nutzungswert zum stpfl Arbeitslohn. Der geldwerte Vorteil eines solchen Sachbezugs wird nach § 8 Abs 3 EStG unter Berücksichtigung des Rabatt-Freibetrags ermittelt (> Rabatte Rz 55 ff), soweit er nicht pauschal versteuert wird (> Pauschalierung der Lohnsteuer). Grundlage für die Bewertung des Nutzungswerts ist der Angebotspreis, der sich aus dem im Zimmer anzubringenden Preisverzeichnis ergibt. Einen niedrigeren Wert berücksichtigt das FA nur, wenn er in Preislisten oder Anzeigen dokumentiert ist, die sich an die Allgemeinheit richten und es sich nicht um Nachlässe handelt, die auf der Abnahme einer bestimmten Anzahl von Zimmern beruhen. Hinzu kommt ggf der Wert der Leistungen des Hotelservice.
Rz. 3
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Vgl auch > Gastwirt, > Kellner; zur Beschäftigung von Musikkapellen > Musiker; zur LSt für Aushilfskräfte > Aushilfstätigkeit, > Geringfügige Beschäftigung und > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff.
Rz. 4
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Wegen der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit > Lohnzuschläge. Auf Einzelanschreibung der tatsächlich an Sonn- und Feiertagen und in der Nacht geleisteten Stunden kann grundsätzlich nicht verzichtet werden (im Einzelnen > R 3b Abs 6 LStR). Tarifvertragliche Vergütungen, die einem ArbN des Gaststättengewerbes zur Abgeltung eines Freizeitanspruchs für die Arbeit an einem Wochenfeiertag gewährt werden, sind kein Lohnzuschlag iSd § 3b EStG (BFH 94, 377 = BStBl 1969 II, 182).
Rz. 5
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Zu WK des Personals > Berufskleidung, > Fehlgeldentschädigung, > Kellner. Zum Abzug von Aufwendungen einer Hotelsekretärin für einen Sprachlehrgang wegen einer angestrebten Stellung im Ausland als WK > Sprachkurse Rz 10, > Werbungskosten Rz 69.