Rz. 1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Zur Vereinfachung von die örtliche Zuständigkeit übergreifenden Verfahrensabläufen in der FinVerw, aber auch zur Vermeidung von Steuerausfällen durch das verfassungsrechtlich gebotene "Verifizieren" von Steuererklärungen (vgl BVerfG 84, 239 vom 27.06.1991 – 2 BvR 1493/89 = BStBl 1991 II, 654), erhält jeder Stpfl iSd des § 139a Abs 2 AO für die > Elektronische Kommunikation ein ihn eindeutig identifizierendes Merkmal gemäß § 139a AO nach der VO zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern (Steueridentifikationsnummerverordnung – StIdV – [BGBl 2006 I, 2726, zuletzt geändert durch Art 11 Abs 34 des Gesetzes vom 18.07.2017, BGBl 2017 I, 2745]; Verordnungsermächtigung in § 139d AO).
Rz. 2
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Natürliche Personen erhalten eine Steueridentifikationsnummer (§ 139a Satz 3 Alt 1 AO). Sie besteht aus 11 Ziffern (die letzte ist eine Prüfziffer; vgl auch § 1 StIdV), die "nichtsprechend" sind; dh es können aus der Zahlenkombination keine Rückschlüsse auf den Stpfl gezogen werden (§ 139a Satz 2 AO).
Folgende Daten werden zu dieser ID-Nummer beim BZSt gespeichert: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, zuständige Finanzbehörden, Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz, Sterbetag sowie Tag des Ein- und Auszugs (vgl § 139b Abs 3 AO). Ergänzend > Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie > Kommunale Meldebehörde.
Rz. 3
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Die Steuer-ID-Nummer wird seit dem 01.07.2007 vom > Bundeszentralamt für Steuern Rz 2 vergeben. Für Zwecke der Aufgabenerfüllung der FinVerw sowie die weiteren zulässigen Verarbeitungszwecke des § 139b Abs 2 AO speichern auch die Meldebehörden die ID-Nummer sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister (§ 3 Abs 2 Nr 3 Bundesmeldegesetz). Die ID-Nummer unterliegt einer engen Zweckbindung, da sie aus Gründen des > Datenschutz auf eine Anwendung im Steuerverfahren beschränkt ist (> Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 6, 13). Eine anderweitige Verwendung der gespeicherten Daten ist in keiner Weise zulässig. Die nach § 139b Abs 3 AO gespeicherten Daten (> Rz 2) sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der FinBeh nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Stpfl verstorben ist (§ 4 StIdV).
Zu weiteren Einzelheiten vgl § 139aff AO sowie ergänzend Seer, StuW 2003, 40; Weyand, INF 2005, 499. Zum maschinellen Anfrageverfahren zur Abfrage der steuerlichen ID-Nummer vgl BMF vom 28.09.2009, BStBl 2009 I, 1171 und 15.12.2010, BStBl 2010 I, 1499; > Rentenbezugsmitteilungen. Zum > Rechtsbehelf gegen das BZSt vgl OFD Frankfurt am Main vom 09.08.2013 – S 0305 A-2-St 23.
Rz. 4
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Der BFH hält die Zuteilung einer ID-Nummer und die dazu erforderliche Datenspeicherung für mit dem Recht auf > Informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar (BFH 235, 151 = BStBl 2012 II, 168; Parallelentscheidung: BFH vom 18.01.2012 – II R 50/10, nv). Die ID-Nummer soll demnach gerechtfertigt sein, weil sie eine eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren ermöglicht. Sie dient damit einem gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze einerseits und einem Abbau der Bürokratie andererseits. Ferner stellen nach dem Urteil die Zuteilung der ID-Nummer als auch die Datenspeicherung unter dieser Nummer keinen > Verwaltungsakt dar.
Nach Abschluss des vorgenannten Verfahrens erging eine Allgemeinverfügung des BMF vom 22.07.2013 (BStBl 2013 I, 862) zur Zurückweisung anhängiger Einsprüche gegen die Zuteilung der ID-Nummer oder die Speicherung der Daten iSd § 139b Abs 3 AO (> Rz 2).