Rz.  

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

 

Auf einen Blick:

Das Stichwort befasst sich mit als Anreizleistung gedachten besonderen Zuwendungen insbesondere an Mitarbeiter; Schwerpunkt liegt dabei auf dem (Haupt-)Anwendungsfall der sog Incentive-Reisen.
 

Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Als Incentives werden allgemein Leistungen eines Unternehmens oder eines ArbG bezeichnet, die Kunden, Geschäftspartner oder ArbN zu einem bestimmten Verhalten im wirtschaftlichen Interesse des Incentive-Gebers (zB zur Umsatz- oder Gewinnsteigerung) – dem englischen Wortsinn entsprechend – motivieren bzw ‚anspornen’ sollen. Der dabei vornehmlich genutzte Mechanismus ist jener der Belohnung bzw Honorierung bestimmter erwünschter und als förderlich angesehener Handlungsweisen (vgl zB Hußmann, DB 1985, 1858; Maute, EStB 2006, 347).

Gegenüber Kunden stehen vor allem Instrumente zur Förderung einer Kaufentscheidung im Vordergrund, zB über Kundenbindungsprogramme (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 1–10), ferner Aspekte der Imagewerbung und Markenbildung.

Aus dem ökonomischen Primärziel der Gewinnmaximierung lassen sich mit Blick auf eigene Mitarbeiter mehrere Subziele wie Motivationsförderung, Steigerung von Einsatz, Engagement, Teamgeist und Loyalität sowie Verringerung von Fehlzeiten und damit die Senkung von Personalkosten ausmachen. Da Incentives als Zuwendungen dazu dienen sollen, diese Ziele zu erreichen, werden sie auch als Anreizlohn bezeichnet. IdR handelt es sich um Sachzuwendungen, häufig zB in Gestalt von (Fern-)Reisen. Hinzu kommen weitere moderne Formen wie zB ein Arrangement für ein Wochenende in einem exklusiven Hotel oder Ressort, Freiplätze für die Teilnahme an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen und anderen ‚Events’ (vgl etwa zu Regattabegleitfahrten bzw "Kieler Woche" BFH 238, 132 = BStBl 2012 II, 824 und BFH 243, 242 = BStBl 2015 II, 495), gelegentliche Nutzung eines Luxus-, Oldtimer-, Sport- oder Off-Road-Wagens (zur Bewertung > Kraftfahrzeuggestellung Rz 20 ff), die Teilnahme an einem Schleuderkurs als PKW-Sicherheitstraining (vgl OFD Koblenz vom 22.10.2003 – S 2333 A, DB 2003, 2570) oder gar die Nutzung eines Flugsimulators. Solche betrieblichen Leistungen – auch wenn sie nicht vom ArbG selbst, sondern von einem Dritten erbracht werden – können zu stpfl Arbeitslohn führen, wenn sie im weitesten Sinn der Entlohnung des ArbN dienen (> Arbeitslohn Rz 46). Da die für einen solchen Vorzug ausgewählten Mitarbeiter idR bereits in der Vergangenheit durch ihren persönlichen Einsatz positiv aufgefallen sind, wird die von ihnen erbrachte Arbeitsleistung anerkannt und belohnt. Die Leistung unterliegt also ggf dem LSt-Abzug. Eine Nettolohnvereinbarung ist mit der Zusage eines Incentives nicht ohne weiteres verbunden (> Nettolohn Rz 3). Zu der in Grenzen zulässigen Besteuerung gemäß § 40 Abs 1 EStG zu Lasten des ArbG > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 74ff. Eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs 2 Nr 2 EStG mit 25 % ist hingegen unzulässig, weil das nur für Vorteile gilt, die allen ArbN eines Betriebs zugänglich sind (> Betriebsveranstaltungen Rz 4). In Betracht kommt aber eine > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10–82 nach § 37b EStG. Auch Gewinne aus Losen, die selbständige Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten, können bei diesen zu Betriebseinnahmen führen (vgl BFH 223, 35 = BStBl 2010 II, 550). Dies gilt aber nicht wenn die Lose im Rahmen der Einkommensverwendung erworben wurden (vgl BFH 223, 31 = BStBl 2010 II, 548; zur Behandlung bei ArbN vgl > Preisgelder Rz 5–9).

Die Problematik wird im Folgenden anhand eines Hauptanwendungsfalls der "Incentive-Reisen" dargestellt.

 

Rz. 2

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Die Zuwendung einer Reise, die einen Reiseteilnehmer vorwiegend für eine besteuerbare Erwerbstätigkeit belohnen soll, führt grundsätzlich zu > Arbeitslohn oder Betriebseinnahmen (BFH/NV 2005, 682). Bei einer typischen Incentive-Reise werden Reiseziel, Unterbringung, Transportmittel und Teilnehmerkreis von dem die Reiseleistung gewährenden Unternehmen festgelegt; der Ablauf der Reise und die einzelnen Veranstaltungen dienen allgemein-touristischen Interessen (vgl BMF vom 14.10.1996, BStBl 1996 I, 1192 zum Abzug von > Betriebsausgaben). Sie dient gerade nicht betriebsfunktionalen Zielsetzungen wie Geschäftsabschlüssen, Beratungsleistungen usw (Thomas, DStR 1996, 1678). Veranstaltet der ArbG zB im Rahmen eines Verkaufswettbewerbs sog Incentive-Reisen, erhalten die begünstigten ArbN einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Voraussetzung ist, dass die Reisen privaten Charakter haben, sich also von einer beruflich veranlassten Dienstreise unterscheiden. Eine Reise, die einschlägigen Touristenreisen entspricht, also Gelegenheiten zu Besichtigungen bietet, hat idS privaten Charakter. Zu einer Dienstreise wird sie nicht deshalb, weil der ArbG die Teilnahme anordnet und den ArbN insoweit von seinen beruflichen Aufgaben freistellt (BFH 107, 24 = BStBl 1972 II...

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