Rz. 1
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Die Insel Man (Isle of Man) in der Irischen See ist als autonomer Kronbesitz direkt der britischen Krone unterstellt, jedoch weder Teil des Vereinigten Königreichs (UK; > Großbritannien und Nordirland) noch eine Kronkolonie oder britisches Überseegebiet. Sie stellt ein gesondertes Rechtssubjekt dar und ist nicht Teil der > Europäische Union oder des > Europäischer Wirtschaftsraum. § 1a EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 30 ff) ist deshalb nicht anwendbar.
Rz. 2
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Ein allgemeines DBA auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen besteht nicht (vgl aber > Rz 3 f); ein solches ist mit Stand vom 01.01.2019 auch nicht geplant (vgl BMF vom 17.01.2019, BStBl 2019 I, 31). Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung > Ausland Rz 25 ff; ergänzend > Inländische Arbeitnehmer im Ausland. Der > Auslandstätigkeitserlass ist anwendbar. Die Insel Man gehört zur Ländergruppe 1 (> Anh 2 Ländergruppen).
Rz. 3
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Es besteht allerdings ein Sonderabkommen zu im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen vom 02.03.2009 (vgl Gesetz vom 18.08.2010, BGBl 2010 II, 968 = BStBl 2011 I, 510; Inkrafttreten am 05.11.2010, BGBl 2011 II, 534 = BStBl 2011 I, 511); dieses findet grundsätzlich seit dem 01.01.2010 Anwendung.
Hinsichtlich der Unternehmensgewinne aus dem Betrieb und der Veräußerung von Seeschiffen im internationalen Verkehr weisen die Abs 1 bis 3 des Art 3 DBA – Art 8 und Art 13 Abs 3 OECD-MA entsprechend – dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens das alleinige Besteuerungsrecht zu.
Art 3 Abs 4 DBA enthält dezidierte Regelungen zur Besteuerung der in die Sektor tätigen ArbN (allgemein > Schiffspersonal): "Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Art können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen einer Vertragspartei im internationalen Verkehr betrieben wird, in dieser Vertragspartei besteuert werden. Die Vergütungen können jedoch in der anderen Vertragspartei besteuert werden, sofern diese von einer in dieser Vertragspartei ansässigen Person bezogen werden. In diesem Fall wird die andere Vertragspartei unter Beachtung ihrer steuerrechtlichen Vorschriften über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die ESt, die in ihrem Gebiet für die Vergütung zu entrichten wäre, die Steuer anrechnen, die die erstgenannte Vertragspartei auf die Vergütung erhoben hat."
Zur Anrechnung ausländischer Steuer in Deutschland > Ausland Rz 25 ff.
Rz. 4
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Die Insel Man war bekannt als Sitz von Offshoreunternehmen. Ebenso am 02.03.2009 wurde indes zwischen Deutschland und der Insel Man ein Abkommen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch abgeschlossen (vgl Gesetz vom 18.08.2010, BGBl 2010 II, 957 = BStBl 2011 I, 504; Inkrafttreten am 05.11.2010, BGBl 2011 II, 534 = BStBl 2011 I, 509); dieses findet grundsätzlich seit dem 01.01.2011 Anwendung. Danach erfüllt auch die Insel Man nicht mehr die Voraussetzungen, die Maßnahmen nach dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz erforderlich machen würden (vgl BMF vom 05.01.2010, BStBl 2010 I, 19).