Rz. 1
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Der InsVerw erzielt idR Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs 1 Nr 3 EStG. Seine vermögensverwaltende Tätigkeit ist ein eigenständiger Beruf; sie gehört weder zu den sog Katalogberufen noch übt er einen ähnlichen Beruf aus (BFH 157, 148 = BStBl 1989 II, 729; BFH 197, 442 = BStBl 2002 II, 202). Dies gilt auch dann, wenn er vorgebildete Arbeitskräfte einsetzt, sofern er dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt und nur die kaufmännisch-technische Umsetzung seiner Entscheidungen qualifizierten Mitarbeitern überlässt; insoweit ist § 18 Abs 1 Nr 1 Satz 3 und 4 EStG entsprechend anzuwenden. Organisation und Abwicklung des > Insolvenzverfahren müssen also insgesamt den "Stempel der Persönlichkeit" des InsVerw tragen (zur geänderten Rechtsprechung vgl BFH 232, 162 = BStBl 2011 II, 506; BFH 232, 453 = BStBl 2011 II, 498; BFH/NV 2011, 1314). Vgl dazu OFD Koblenz vom 23.09.2011 – S 2246 A – St 31 4, BeckVerw 254 007.
Rz. 2
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Machen jedoch die Vielzahl besonders größerer Insolvenzen oder die überregionale Tätigkeit in verschiedenen Gerichtsbezirken die eigenverantwortliche Mitarbeit von ArbN oder Subunternehmer derart erforderlich, dass der als InsVerw eingesetzte Berufsträger seinen Mitarbeitern nicht lediglich die Ausführung der von ihm selbst getroffenen Entscheidungen über einzelne Abwicklungsmaßnahmen überlässt, so ist es in Ausnahmefällen nicht ganz auszuschließen, dass er gewerbliche Einkünfte erzielt (BFH/NV 2011, 1303; 1309).
Rz. 3
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Der InsVerw verfügt über das Schuldnervermögen. Er hat die steuerlichen Rechte und Pflichten des Schuldners zu erfüllen (§ 34 Abs 3 AO). Dazu gehört auch die Abgabe von Steuererklärungen. In der Insolvenz einer PersGes hat der InsVerw die Erklärungs- und Bilanzierungspflichten auch dann zu erfüllen, wenn die betroffenen Steuerabschnitte vor der Eröffnung des > Insolvenzverfahren liegen und wenn das Honorar eines Steuerberaters für die Erstellung dieser Erklärungen durch die Masse nicht gedeckt sein sollte (BFH/NV 2008, 334). Mit der Eröffnung des Verfahrens steht dem InsVerw ein Akteneinsichtsrecht zu, das jedoch grundsätzlich nicht weiter reicht als beim InsSchuldner (BFH/NV 2011, 2); eine Auskunft über Vollstreckungsmaßnahmen gegen den InsSchuldner kann der InsVerw nicht verlangen (EFG 2011, 1591 – NZB als unzulässig verworfen, BFH-Beschluss vom 23.11.2011 – VII B 89/11, nicht dokumentiert).